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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen |
Wer muss was zahlen? | |
Gast (Steffnix) (Gast - Daten unbestätigt) 29.04.2008 |
Bei mir geht es um die Trinkwasserhausanschlussleitung. Diese besteht nun schon seit über 40 Jahren. Der Wasserdruck liegt bei ca. 0,5 bar, so dass ich eine Druckerhöhungsanlage habe. Die Hausanschlussleitung liegt auf einer Länge von ca. 60 m auf städtischen und auf einer Länge von ca. 20 m auf meinem Eigentum. Wie ich erst jetzt erfahren habe, besteht seit ca. 5 Jahren die (theoretsiche) Möglichkeit, dass das Wasserwerk mich mit ausreichend Druck versorgen kann. Ich würde mir also die Pumpen und die Stromkosten sparen. Das Wasserwerk weigert sich bisher jedoch, mit der Behauptung, dass ich ein marode Leitung hätte. Eine vierzig Jahre alte Leitung würde den jetzigen Druck (ca. 5,0 bar) nicht aushalten. Man schlägt mir vor, entweder eine neue Leitung zu errichten, oder einen Druckminderungsschacht zwischen Hauptleitung und meiner Hausanschlussleitung zu setzen. Bei der zweiten Alternative hätte ich dann evtl. Wasserverluste selbst zu tragen. Beide Lösungswege natürlich auf meine Kosten. Hierzu besagt die städtische Satzung: Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Teilerneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung von Haus- und Grundstücksanschlüssen an die Wasserversorgungsanlage sind der Stadt zu ersetzen. Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Teilerneuerung, Veränderung und Beseitigung einer Anschlussleitung, der für das Teilstück vom Anschluss an die Hauptleitung bis zu der an die Straßenparzelle angrenzenden Grundstücksgrenze entsteht, wird nach Einheitssätzen ermittelt; dabei gelten Wasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straßenparzelle verlaufen, als in der Mitte der Straßenparzelle verlaufend. Der Einheitssatz beträgt je Meter Anschlussleitung, gemessen von der Straßenmitte bis zur privaten Grundstücksgrenze, für die Herstellung und Erneuerung 133,00 Euro für die Beseitigung 51,00 Euro. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlussleitung berechnet. (3) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung sowie die Kosten der Unterhaltung oder notwendiger Reparaturen der Anschlussleitung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers, von dessen Grundstücksgrenze bis zum Absperrventil hinter dem Wasserzähler, ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen. Das gilt auch für Veränderungen sowie Unterhaltungs- und Reparaturkosten an der Anschlussleitung in der Straßenparzelle. Die AVBWasserV regelt in § 10 Abs. 4 lediglich die Erstellung und Veränderungen des Hausanschlusses. Wer muss hier also was bezahlen. Vielen Dank für eure Mühen. Gruß, Steffnix |
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