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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Kein Kanal aber trotzdem Abwassergebühr zahlen!
Gast (Annette Walter)
(Gast - Daten unbestätigt)

  21.11.2003

Hallo zusammen.
Wir wohnen sehr ländlich und sind nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Wir haben seit 1998 eine (teure) vollbiologie Kleinkläranlage nach DIN mit Verrieselung auf dem eigenen Grundstück. Dies wurde von der Stadt Hagen (NRW) von allen Eigentümern unseres Gebiets gefordert. Gegen die Wassergeldrechnung 1999 legten wir Einspruch ein. Die Abwassergebühren werden nach dem Frischwasserverbrauch berechnet. Unsere Begründung: Abwassergebühren (sind ja nunmal verdammt hoch)entstehen nicht, weil wir in keinen Kanal einleiten. Der Einspruch wurde abgelehnt. Begründung: Darf berechnet werden, weil es so in der Satzung steht. Ende!!! Wir wollen uns damit nicht abfinden. Zu den hohen Kosten für Abwasser kommt ja auch noch die vorgeschriebene Wartung, Wasseranalyse, Reparaturen, Strom....., so dass wir gegenüber Kanalnutzern echt benachteiligt sind. Nun habe ich gehört (finde aber nichts schriftliches dazu), dass man den Einbau einer Wasseruhr verlangen kann, an der das Abwasser gemessen wird. Dies wäre bei uns zwar nutzlos, weil Null, aber die Kosten für die zusätzliche Wasseruhr würden sicher nicht so ins Gewicht fallen, wie die Abwassergebühren.
Kann mir jemand helfen?



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 3
Gast (Bernhard Janßen)
(Gast - Daten unbestätigt)

  27.11.2003

Wenn für das betreffende Grundstück ein Abwasserkanal vorhanden ist, besteht ein Anschlusszwang, wenn es so in der Satzung der Gemeinde steht. Die Gebühr wird satzungsgemäß nach dem Frischwasserverbrauch berechnet. Wäre das nicht so, würde kaum ein Anlieger den Kanal in Anspruch nehmen, wenn eine Kleinkläranlage günstiger ist. Sich gegen den Gebührenbescheid zu wehren mit Widerspruch und anschließender Klage ist ohne Aussicht auf Erfog! Das wird auch sicher jeder Anwalt so sehen!
Gast (Herbert Schremmer)
(Gast - Daten unbestätigt)

  25.11.2003

Hallo Annette,
In rechtlicher Hinsicht ist der Wortlaut Ihrer Entwässerungssatzung maßgebend. Wenn die Gemeinde auf ihre Satzung hinweist, fehlt mir für eine Beurteilung deren maßgebender Paragraf. Allgemein werden nur für eine Inanspruchnahme öffentlicher Abwasseranlagen Gebühren erhoben. Voraussetzung für den Eintritt der Gebührenpflicht im Einzelnen ist die tatsächliche Benutzung der Anlagen. In der Annahme, dass Ihre Gemeinde die Gebühren nach Ihrem Wasserverbrauch berechnet, müssen nach herrschender gemeinderechtlicher Ansicht die der Abwassereinrichtung nachweisbar nicht zugeleiteten Wassermengen grundsätzlich abgesetzt werden können. Nach höchstrichterlicher Entscheidung (BVerwG) ist für nachweislich nicht eingeleitete Wassermengen in vollem Umfang eine Absetzbarkeit vorzusehen. Wenn Sie tatsächlich keine Schmutz- und Regenwässer in die öffentlichen Abwasseranlagen ableiten, kann m.E. der Tatbestand einer Gebührenerhebung nicht vorliegen.
PS: Der Einbau einer Wasseruhr (??) - gemeint ist sicherlich ein Abwassermengenmeßgerät - kann doch wohl nicht ernst gemeint sein.
MfG, Schremmer













Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  24.11.2003

Hallo,

Stellt sich die Frage, ob Ihr Kanalgebühren, Kleineinleitergebühren oder Gebühren für die Entleerung der Hauskläranlage bezahlt. Alles drei ist rein theoretisch möglich und zulässig. Wenn jedoch Kanalgebühren müssten m.E. die Betriebskosten für die Kläranlage durch die Gemeinde getragen werden - von wegen der Gleichberechtigung zu den "normalen" Kanalnutzern. Gegen die Widerspruchsbescheid der Gemeinde gibt es ja auch noch das Recht, beim Verwaltungsgericht Klage zu erheben - Frist 1 Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Viel Erfolg. Ergebnis würde mich interessieren.



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