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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Wasseruhr umsetzen
Gast (Uwe Knoblauch)
(Gast - Daten unbestätigt)

  29.11.2003

Nach meinem Kenntnisstand ist der Wasserversorger für die gute Zugänglichkeit der Wasseruhr verantwortlich. Unsere Wasseruhr liegt in einer Fußbodenluke (mit schwerer Eisenplatte) im Waschhaus. Das ist nicht weiter schlimm. Doch im Falle meiner längeren Abwesenheit kann man meiner Mutter fortgeschrittenen Alters nicht zumuten, diese Platte hochzuheben und in das Loch zu steigen. Daher wollten wir die Wasseruhr direkt ins Waschhaus umsetzen lassen (auf Kosten der Wasserversorgung). Diese lehnte die Kostenübernahme ab, räumte aber die Möglichkeit einer Umsetzung ein.
In einer Industrieanlage habe ich mal eine Wasseruhr mit externer elektronischen Anzeige gesehen. Es war mehr ein Aufsatz auf eine herkömmliche Wasseruhr. Wer kennt so etwas und weiß, was es kostet oder hat Erfahrungen mit dem Problem der Zugänglichkeit der Wasseruhr? Vielen Dank!



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 15
Gast (Schuster Christian)
(Gast - Daten unbestätigt)

  19.12.2003

Dies ist nicht genau so.
Eine Wasserzähleranlage muß zugänglich sein, das liegt aber beim Hauseingentümer und nicht beim Versorgungsunternehmen.
Sollte der Hauseingentümer eine umsetzung des Wasserzählers beantragen so muß er sämtliche kosten hierfür tragen.
Gast (Gerd-W. Klaas)
(Gast - Daten unbestätigt)

  14.12.2003

Hier irrt so mancher,
eine oberflächliche Betrachtungsweise mag so richtig sein. Wir hatten festgestellt, das für Wasserzähler TGL nicht gelten kann, genau so verhält es sich für den Wasserfilter nach DIN 1988 der vom Kunden einzubauen ist. Hierfür gelten keine Übergangsfristen.
Das der Aufstellungsort bleiben darf, wenn die anderen Randbedingungen erfüllt sind, warum nicht. Hat aber auch keiner bezweifelt.
Gast (Uwe Knoblauch)
(Gast - Daten unbestätigt)

  13.12.2003
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Gerd-W. Klaas vom 13.12.2003!  Zum Bezugstext

Ich meinte nicht den Zähler selbst, sondern den Aufstellungsort.

Wenn ich nen neuen Stromzähler auf nen alten Zählerplatz montiere, gilt für den Zählerplatz schiesslich auch noch TGL.
Gast (Gerd-W. Klaas)
(Gast - Daten unbestätigt)

  13.12.2003

Die DIN 1988 gilt auch für "UK" im Osten. Da auch die Zähler im Osten wie im Süden alle 6 Jahre ausgetauscht werden müssen, zählt Bestandaschutz nicht.
Einen schönen 3. Advent
Gast (Uwe Knoblauch)
(Gast - Daten unbestätigt)

  13.12.2003
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Uwe Lugert vom 13.12.2003!  Zum Bezugstext

Wenn man nicht abliest, schätzen die den Verbrauch, das lohnt sich nur, wenn man in den Vorjahren bewusst gespart hat.
Gast (Uwe Lugert)
(Gast - Daten unbestätigt)

  13.12.2003

Warum muß ihre Mutter im frotgeschrittenem Alter in ein Loch steigen und die Wasseruhr ablesen, wenn sie längere Zeit abwesend ist ??? Ich dachte für die Ablesung sind die Wasserbetriebe zuständig !!
Gast (Uwe Knoblauch)
(Gast - Daten unbestätigt)

  13.12.2003
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Gerd-W. Klaas vom 13.12.2003!  Zum Bezugstext

Mein Standort ist im Osten, die Errichtung fand Anfang der 70er statt, also gilt Bestandsschutz und somit TGL, aber was das im Einzelnen beinhaltet, weiß ich nicht.
Gast (Gerd-W. Klaas)
(Gast - Daten unbestätigt)

  13.12.2003

Betr.: Wasserzählerplatte bzw. eventuelle unglücklicher Einbau der Zählerarmatur.

Dem Wasserwerk und deren Kunden ist es ziemlich egal wo der einzelne Kunde seinen Zähler im Haus "versteckt" hat. Sei es in einem Schacht unter dem Betten im Schlafzimmer oder im Kartoffelkeller in einer Nische hinter einem Bretterverschlag.
Auch hier gilt das Regelwerk Din 1988.
Das heißt der Kunde ist
a.) für die Zugänglichkeit zum Wasserzähler verantwortlich.
b.) alle sechs Jahre läuft die Eichzeit der Wasserzähler ab und die Wasserzähler müssen gewechselt werden.
Wenn das aus irgendeinem Grunde nicht funktioniert hat der Kunde das zu ändern und zu bezahlen.
Einige Kunden (z.B. Lehrer)glauben darüber diskutieren zu müssen und alles in Frage zu stellen.
Nachdem die Gesetzeslage klar ist diskutiert ruhig noch ein paar Runden.
Eine frohe Adventszeit wünscht aus Westfalen in den Rest der Republik
Gerd-W. Klaas
Gast (Uwe Knoblauch)
(Gast - Daten unbestätigt)

  12.12.2003
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Jürgen Mittermeier vom 12.12.2003!  Zum Bezugstext

@ Jürgen Mittermeier
Ich glaube nicht, daß das ein Sonderwunsch ist, wenn man einen mutmaßlichen Vorschriftsverstoß bemängelt.

Irgendwie reden wir hier um den heißen Brei herum, ohne daß jemand sich hieb-u. stichfest auf eine konkrete Vorschrift berufen kann, das Thema ist offensichtlich zu speziell. Vielleicht werde ich selbst noch was recherchieren u. dann hier kundtun.  
Gast (Jürgen Mittermeier)
(Gast - Daten unbestätigt)

  12.12.2003
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Heike vom 02.12.2003!  Zum Bezugstext

Hallo Heike,

du hast den Nagel auf den Kopf getroffen. Warum soll auch die Allgemeinheit für die Wünsche des Einzelnen herhalten!

Gruß
Jürgen
Gast (Uwe Knoblauch)
(Gast - Daten unbestätigt)

  11.12.2003
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Möller vom 11.12.2003!  Zum Bezugstext

Vielen Dank für den Hinweis mit dem elektr. Zähler.

Unser derzeitiger Zähler ist schon paar Jahre länger drin, soweit ich mich erinnern kann, habe ich nie einen Monteur zu Gesicht bekommen. Ich glaube, der Zähler ist schon seit der Wende drin.

Zur Zugänglichkeit meinte ich die bauliche Anordnung, klar, wenn ich Gerümpel davorstelle, bin ich selbst dran schuld.

Wenn aber bei der Errichtung gegen eine TGL verstoßen wurde, müsste das Wasserwerk für die Mängelbeseitigung aufkommen, denn für Mängel, die bei der Ersterrichtung entstanden, gibt es keine Verjährungsfrist.

Kann mir da niemand eine entsprechende TGL zitieren? Ich denke mal, da wird es auch Experten geben.
Gast (Möller)
(Gast - Daten unbestätigt)

  11.12.2003

Sehr geehrter Herr Knoblauch,

Der Wasserzähler vom Versorger ist für bestimmte Zeit (6 Jahre) geeicht. Genau bis welcherem Jahr steht an dem Zähler. Probieren Sie sich mit dem Versorger bei nächstem Austausch (nach Ablauf dieser Periode) zu einigen. Die zusätzlichen Kosten werden Sie tragen.
Lassen Sie sich 2 Angebote vom Versorger ausarbeiten:
- Umsetzung vom Zähler
- Kontaktwasserzähler mit elektronische Anzeige (Folgekosten wie Wartung, E-Anschluss beachten)
und entscheiden Sie sich danach
Die von Ihnen beschriebene Technik siehe z.B. Seitehttp://www.hydrometer.de unter Kontaktwasserzähler und Zubehör.
Bezüglich der Zugänglichkeit bin ich mir nicht sicher aber ich denke, dass die von Ihrer Seite gewährleistet werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Möller
Gast (Uwe Knoblauch)
(Gast - Daten unbestätigt)

  07.12.2003
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Uwe Knoblauch vom 02.12.2003!  Zum Bezugstext

Keine weiteren Meinungen? Kennt sich niemand sonst mit dem Thema aus, das glaub ich nicht!
Gast (Uwe Knoblauch)
(Gast - Daten unbestätigt)

  02.12.2003
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Heike vom 02.12.2003!  Zum Bezugstext

Ich kann mir gut vorstellen, das es für die Errichtung von Wasserinstallationsanlagen, insbesondere für den Aufstellungsort für Wasseruhren Vorschriften gibt. Beim Strom bestimmt ja auch der VNB (TAB) Bedingungen für den Zählerplatz (Höhe über Fußboden, Abstand zur gegenüberliegenden Wand usw.).
Vieleicht kann mir jemand eine TGL von ca. 1970-72 zitieren, die den Einbau von Wasseruhren regelt. Wenn die Wasserversogung gegen eine damals gültige Vorschrift verstoßen hat, habe ich sie am Schlawittel.
Gast (Heike)
(Gast - Daten unbestätigt)

  02.12.2003

Also, als erstes mal ist der Eigentümer des Hauses für die gute Zugänglichkeit der Wasseruhr verantwortlich und nicht das Wasserwerk. Änderungen an der Wasseruhr wie z. B. das Versetzen muss das Wasserwerk zwar durchführen, aber der Eigentümer ist ab seiner Grundstücksgrenze für alles, was das Wasserwerk für ihn macht, kostenpflichtig. Das ist völlig normal, die Wasserwerke müssen sich ja auch finanzieren, das sind keine Wohlfahrtsinstitute und diese Dinge sind gesetzlich festgelegt. Da kannst du überhaupt nix dagegen machen, entweder lässt du die Uhr, wo sie ist oder du bezahlst das Versetzen der Uhr. Das sagt nunmal der Gesetzgeber bzw. die Satzung der jeweiligen Wasserwerke.



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