Wasser.de
Lexikon
Shop
Wasser Forum
   mehr als 6500 Themen und 31600 Antworten
Zurück zur Übersicht!
Kategorie verlassen!
Datenschutz FAQ Hilfe Impressum



 

Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze
Gast (Kalle)
(Gast - Daten unbestätigt)

  02.03.2004

Liebe Interessierte,

zum Betreff habe ich ein kleines Problem, wobei ich hoffe, dass mir irgendwer vielleicht helfen kann.
Und zwar habe ich einen bestehenden Hausanschluss (Herstellung etwa 1965), wobei die Anschlussleitung bis zum Verteilungsnetz deutlich über 50 Metern liegt. Nachdem in den letzten 2 Jahren jeweils ein Schaden zwischen der Abzweigstelle und der Hauptabsperrvorrichtung entstanden war, verlangt nun der Wasserversorger den Einbau eines Wasserzählerschachtes.
Ich habe mir nun die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser sowie die zusätzlichen Vertragsbedingungen meines Wasserversorgers angesehen. Danach kann der Einbau eines Wasserzählerschachtes seit Inkrafttreten dieser Grundlagen (1980?) wegen der unverhältnismäßig langen Leitung sicher bei Neuanschlüssen verlangt werden. Da die Leitung nun aber schon vorhanden ist und ich auch keine Erweiterung oder Änderung initiiert habe, meine konkrete Frage: Besteht ggf. ein Bestandsschutz, so dass ich das Verlangen ablehnen kann, damit die efahr evtl. zukünftiger Schäden nicht auf mich übergeht? Ob bei der Herstellung der Anschlussleitung in 1965 ein Baukostenzuschuss gezahlt wurde, ist mir nicht bekannt.

Auch verlangt der Wasserversorger von meinem Nachbarn an gleicher Abzweigstelle den Einbau eines solchen Schachtes, da er ebenfalls eine gesonderte lange Anschlussleitung hat. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass diese gesonderte Anschlussleitung zu grossen Teilen über mein Grundstück läuft. Im Grundbuch ist hierfür aber keine Dienstbarkeit eingetragen, was aus meiner Sicht dafür spricht, dass auch die Anschlussleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung am Wasserzähler durch den Wasserversorger unterhalten und betrieben werden muss, da ansonsten ja auch die Grundstücksnutzung nicht geregelt wäre.

Vorab schon mal vielen Dank für Anworten zu meinem Problem.

Gruß
Kalle



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 1
Gast (wittenauer michael)
(Gast - Daten unbestätigt)

  08.03.2004

hallo kalle,

wie ich weiss können gemeinden bei leitungen über 20 m

einen übergabeschacht fordern.wie die rechtliche situation nach so langer betriebszeit,sowie einer leitung vom nachbar welche über ihr grundstück führt ist weiss ich nicht.

technisch kann das problem jedoch so gelöst werden,dass die gemeinde einen fertigschacht verwendet.

es gibt eine fa. elomathttp://www.elomat.de die haben solche dinger im programm.es müssen auch nicht zwei schächte gesetzt werden,sondern ein schacht mit doppelzähleranlage.elomat hat soclche fertigsyteme im programm.

gruss

m.wittenauer



Werbung (2/3)
Laboruntersuchung für Ihr Trinkwasser


Zurück zu Wasser.de
© 1999 - 2018 by Fa. A.Klaas