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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Frage ueber das System der Wasserrechte
Gast (Hyung-Dun Kwon)
(Gast - Daten unbestätigt)

  15.06.2004

Liebe Leute,
ich wollte einige Frage stellen. Ich forche jetzt Wassergesetz der Bundesrepublik Deutschland in Korea.
In Korea wollte die Regierung das koreanische Wassergesetz aendern und meine Aufgabe ist, deutsche Wassergesetze zu analisieren und zu vergleichen.
Wer koennte kurz ueber deutsches Wassergesetz erklaeren? Z.B. ob es eine buergliche Gesetzbestimmung in BGB gibt und wenn es waere, funktioniert diese Bestimmung als oberste Verordnung? Was Zustand zwischen Bund und Laender ueber Wasser, Trinkwasser, Gewaesser u.s.w.?
Ich warte mir auf eine nettige Antwort.

mit freundliche Gruessen

Hyung-Dun Kwon in Seoul



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 2
Gast (Hyung-Dun Kwon)
(Gast - Daten unbestätigt)

  19.06.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Rita M. Schneider vom 17.06.2004!  Zum Bezugstext

Vielen Dank fuer Ihre nette Hilfe.

mit freundlichen Gruessen

Hyung-Dun Kwon
Gast (Rita M. Schneider)
(Gast - Daten unbestätigt)

  17.06.2004

Hallo Herr oder Frau Kwon,

das Wasserrecht ist in Deutschland öffentliches Recht. Es regelt die Bewirtschaftung des Wasserschatzes und existiert seit 1960.

Wichtigstes Gesetz ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in seiner letzten Fassung aus dem Jahre 2002, ein sog. „Rahmengesetz“ des Bundes. Das WHG beginnt mit einer einleitenden Bestimmung über seinen sachlichen Geltungsbereich (§ 1). Der erste Teil enthält in den §§ 1 a – 22 gemeinsame Bestimmungen für alle Gewässer. Ihm schließt sich je ein Teil an mit Bestimmungen, die nur für oberirdische Gewässer (§§ 23 – 32), nur für Küstengewässer (§§ 32 a – 32 c) oder nur für das Grundwasser (§§ 33 – 35) gelten. Der fünfte Teil enthält vorwiegend planungsrechtliche und verfahrensrechtliche Bestimmungen, die wieder für alle Gewässer gelten (§§ 36 – 37 a). In der üblichen Reihenfolge folgen dann Bußgeld- und Schlussbestimmungen (sechster Teil, §§ 41, 42).

Den Gesetzestext siehe z.B. unterhttp://www.lua.nrw.de/wasser/whgtext.htm

Das Gesetz bestimmt Wasser als Allgemeingut, seine Benutzung ist grundsätzlich gestattungspflichtig. Wichtigste Bewirtschaftungsinstrumente sind Bestimmungen über verschiedene Formen der Gestattungen (z.B. Erlaubnis, Bewilligung, Plangenehmigung, Planfeststellung), die durch die zuständigen Wasserbehörden erteilt werden.

Das WHG ist entsprechend den Vorgaben des Grundgesetzes ein Rahmengesetz. Daher muss es Raum lassen für eigene Gesetze der Bundesländer, die es weiter ausfüllen. Alle Bundesländer haben eigene Landeswassergesetze (LWG) erlassen. Diese sind ebenso öffentliches Recht.

Daneben gibt es weitere formelle und materielle Gesetze, die das Wasserrecht beeinflussen (z.B. Hygienerecht, das die Trinkwassergewinnung beeinflusst). Eine immer größere Rolle spielt auch Europarecht, das aber in der Regel erst in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Rechtsbeziehungen nach dem BGB sind nicht Gegenstand des Wasserrechts. Das BGB ist ebenfalls ein Bundesgesetz und steht gleichwertig neben dem WHG. Das bedeutet z.B.: will jemand eine Wasserbenutzungsanlage auf einem bestimmten Grundstück errichten, benötigt er dafür eine (öffentlich-rechtliche) Erlaubnis oder Bewilligung nach dem WHG und gleichzeitig eine (privatrechtliche) Erlaubnis vom Grundstückseigentümer, damit er das Grundstück auch entsprechend nutzen darf (z.B. einen Pachtvertrag). Beides nützt ohne das jeweils andere nichts.

Hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen,

Rita M. Schneider



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