Wasser.de
Lexikon
Shop
Wasser Forum
   mehr als 6500 Themen und 31600 Antworten
Zurück zur Übersicht!
Kategorie verlassen!
Datenschutz FAQ Hilfe Impressum



 

Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Die neue Trinkwasserverordnung
Gast (E.Rieder)
(Gast - Daten unbestätigt)

  27.08.2004

1.)wo steht in der neuen TVO, dass ab 30.9.04 für Immobilien Trinkwasseranalysen vorliegen müssen?
2.) wo steht in der neuen TVO, dass nach jeder Öffnung des Leitungssystems (Armaturwechsel, Rohrbruch etc.) eine erneute Analyse zu veranlassen ist?



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 3
Gast (Michael Schmidt)
(Gast - Daten unbestätigt)

  06.10.2004

Hallo Herr Rieder,

zuerst sei mir die Frage erlaubt, woher Sie die von Ihnen in den Raum gestellten bzw. ins Forum eingebrachten Informationen haben. Ich habe mir nochmal die Mühe gemacht und die neue TrinkwV durchgesehen und finde hierzu keinere konkrete Aussage. Handelt es sich hier in Ihrem Fall möglicherweise um eine vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochene Anordnung? Für eine weiterführende Information wäre ich Ihnen dankbar.

Hallo Marese Hirth,

grundsätzlich haben Sie natürlich recht, wenn Sie auf die neue Trinkwasserverordnung Bezug nehmen, dort ist nämlich unter den erwähnten §§ zur Begriffsdefinition festgelegt (Zitat):

“... im Sinne dieser Verordnung ... sind Wasserversorgungsanlagen...”

§ 3, 2c ...  Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für den menschlichen Gebraiuch aus einer Anlage nach Buchstabe a (= Trinkwasser, zur Körperpflege und -reinigung, Reinigung von Gegenständen etc.) oder b (= Wasser für Lebensmittelbetriebe) an Verbraucher abgegeben wird;

§ 3, 3 .. sind Hausinstallationen

die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage ... an den Verbraucher befinden;

zu § 13:
Für den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage (ab Einfamilienhaus aufwärts) bedeutet dies, dass er zumindest im Sinne dieser Verordnung nach § 13 Änderungen an der Anlage - sprich Hausinstallation - eigentlich spätestens vier Wochen vor Ausführung solcher Arbeiten anzeigen müsste. Praktisch macht das aber niemand und die Gesundheitsämter hätten in diesem Fall auch sehr viel zu tun wenn sie überall da wo "rumgeschraubt" wird Proben entnehmen müssten. Allerdings sind die Innungen, WVU’s und Installateure etc. über den Sachverhalt informiert und angewiesen diese Informationen, wenn sie ihnen bekannt werden, an die Gesundheitsämter weiterzugeben. Und Änderungen an Hausinstallationen, insbesondere in größerem Umfang, müssen ja auch von einem beim Versorgungsunternehmen zugelassen Installateur ausgeführt werden. Und dabei dürfen eigentlich auch nur DIN/DVGW-geprüfte und zugelassene Leitungswerkstoffe, Geräte, Bauteile etc. eingebaut werden ....! Erst wenn es zu irgendwelchen Problemen kommt, treten im allgemeinen die Gesundheitsämter in Erscheinung. Dann aber u.U. mit aller Macht des Gesetzes - oder auch nicht!

Zu § 14:
Und auch der Hinweis auf § 14 (Untersuchungspflichten) ist zwar grundsätzlich richtig, aber das Gesundheitsamt wird hier nur tätig, wenn bereits eine Auffälligkeit vorgelegen hat oder angezeigt wurde und prüft dann in Zeitabständen nach, ob alles in Ordnung ist.

Also Herr Rieder, erst mal ganz ruhig bleiben, eine Verpflichtung Trinkwasseranalysen vorzulegen oder vorzuhalten besteht also im Normalfall für den kleinen “Wasserversorger” nicht! Und ein Datum 30.09.2004 steht auch in der ganzen TrinkwV nirgends. Wir reden hier selbstverständlich nicht über die Pflichten eines richtigen Wasserversorgers.

Gruß
Michael
Gast (Marese Hirth)
(Gast - Daten unbestätigt)

  04.10.2004

§3 Absatz 2c Hausinstallation = Wasserversorgungsanlage
§3 Absatz 3 : Defition Hausinstallation

Abschnitt4: Pflichrtten des ..Inhabers einer Wasserversorgungsanlage-..

Da eine Hausinstallation eine Wasserversorgungsanlage darstellt, ist der Eigentümer der Versorgungsanlage (hier Hausinsatalltion) gemäß § 14 zur Untersuchung verpflichtet.
Daneben greift hier noch §823ff BGB (Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. )
Gast (R.Wirth)
(Gast - Daten unbestätigt)

  27.08.2004

Hallo Ernst,

interessante Frage, leider kann ich die nicht beantworten, würde mich dennoch sehr interessieren, falls Du eine Antwort auch ausserhalb dieses Forums erhältst, könnte ich vielleicht beruflich gebrauchen...

Gruß R.W. aus D



Werbung (3/3)
Laboruntersuchung für Ihr Brunnenwasser


Zurück zu Wasser.de
© 1999 - 2018 by Fa. A.Klaas