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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Anschlußzwang an Kanalisation
Gast (Thomas Wenzler)
(Gast - Daten unbestätigt)

  04.10.2004

Wer muss den Anschlußzwang an die Kanalisation durchsetzen, welche Behörde ?

konkretes Problem:
Es besteht numehr ein Kanal in der Nähe des Objektes, dieser Kanal ist in privater Hand. Der Anzuschließende weigert sich aber, weil er die Höhe der Kostenbeteiligung nicht für angemessen hält.
Kann mir hier jemand weiterhelfen ?



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 6
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  23.06.2005
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Sven hachmann vom 22.05.2005!  Zum Bezugstext

Hallo Herr Hachmann,

irgendwie ist mir ihr Beitrag durch die Lappen gegangen.

Eigentlich ist unten alles gesagt worden. Wenn also eine rechtskräftige Satzung vorliegt ( Ihr Rat hat die abgesegnet ), dann liegt es bei der Gemeinde oder wenn diese Mitglied eines Versorgungsverbandes ist beim Verband den Anschluss auch durchzusetzen. Der Streitwert ist höher als der bei Amtsgerichten übliche und sie werden daher gleich vor das Landesgericht gebeten mit Anwaltspflicht und allem drum und dran.

Tut mir Leid, ihnen nichts besseres bieten zu können.

Wenn die Kanalisation vor der Verabschiedung der Satzung gebaut wurde und kein Gestz vom Land existiert, welches die Rückwirkung solcher Satzungen erlaubt, hätten sie Glück und könnten sich gegen die Kosten wehren. Aber wie meistens ist das ein Solidarfall und sie müssen sich wie schon viele vor ihnen beugen.

Trotzdem beste Grüsse aus Griechenland

Lothar
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  23.06.2005

Hallo Thomas,

Einen Anschlußzwang wenn es denn nach der Gemeindeordnung des Landes und oder der Satzung der Gemeinden einen gibt kann nur die Gemeinde durchsetzen - aber auch nur dann, wenn das anzuschließdende Grundstück an eine Straße, Weg oder Platz angrenzt, in dem eine ÖFFENTLICHE KANALISSATION vorhanden ist - und kein Privatanschluß!!!!
Gast (Sven hachmann)
(Gast - Daten unbestätigt)

  22.05.2005
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Lothar Gutjahr vom 04.10.2004!  Zum Bezugstext

ich soll bald an eine kanalisation angeschlossen werden.ich bin bereits in dem besitz eine Klärgrube und eines Tropfkörpers.ich wollte mich jetzt dagegen wären.haben sie vielleicht eine idee?meine anlage ist 7 jahre alt und entspricht der norm,ich bitte um antwort.vielen dank.
Gast (Sven hachmann)
(Gast - Daten unbestätigt)

  22.05.2005
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Lothar Gutjahr vom 04.10.2004!  Zum Bezugstext

ich soll bald an eine kanalisation angeschlossen werden.ich bin bereits in dem besitz eine Klärgrube und eines Tropfkörpers.ich wollte mich jetzt dagegen wären.haben sie vielleicht eine idee?meine anlage ist 7 jahre alt und entspricht der norm,ich bitte um antwort.vielen dank.
Gast (Lothar Gutjahr)
(Gast - Daten unbestätigt)

  05.10.2004

Hallo Herr Wenzler,

hier noch als Nachtrag: Zu diesem Thema gab es vor einigen Jahren in Hamburg gegründet die IGBW Interessengemeinschaft gegen Behörden Willkür.

Falls es die noch gibt, dort sollte man einschlägige Erfahrungen gesammelt haben und auch in der Lage sein ihnen erschöpfend Auskunft zu erteilen.

Mit freundlichen Grüssen

Lothar Gutjahr
Gast (Lothar Gutjahr)
(Gast - Daten unbestätigt)

  04.10.2004

Hallo Herr Wenzler,

zunächst muss die Kommune eine diesbezügliche Satzung rechtswirksam verabschiedet haben. In dieser Satzung müssen die Berechnungsgrundlagen für einen Anschluss festgelegt sein, sowie die prozentuale Beteiligung der Kommune, welche im ungünstigsten Falle Null sein kann.

Dann muss der Anzuschliessende im Erfassungsbereich dieser Satzung sein und dann wird er vom Wasser - Abwasserzweckverband oder der Kommune, wenn sie selbst der Verband ist aufgefordert den Anschluss machen zu lassen.
Wird dies verweigert muss der Zweckverband beim zuständigen Gericht; hier wegen des hohen Streitwertes meist das Landgericht gegen den Verweigerer klagen.

Losgelöst davon, besonders in den neuen Bundesländern, wo dies oft Erstanschlüsse sind wird dann noch eine satzungsgemässe Anschlussgebühr ( Beteiligung an den Baukosten fällig ) Je nach Satzung nach Grundstücksgrösse oder auch nach Länge des Grundstückes als Anliegendes. Manche nehmen auch die darauf lebende Anzahl Personen. Irgendwo tut es auf alle Fälle weh, wenn man nicht gleich nach der Wende mit grosszügigen Fördermitteln gebaut hat als Kommune.

Generell gibt es aber keinen Anschlusszwang.

Dies ist keine und ersetzt keine Rechtsberatung sondern ich plaudere aus dem Nähkästchen aus meiner Zeit als Gemeinderat und Beisitzer bei dem zuständigen Verband weil sie das halt mal interessiert.

Ansonst beste Grüsse aus Griechenland

Lothar Gutjahr



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