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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Abwassergebühren
Gast (Uwe Riecke)
(Gast - Daten unbestätigt)

  09.02.2005

Aktuelle Informationen zur Abwassergebühr

- Überkapazitäten in den neuen Bundesländern
- Bundesweit überhöhte Gebühren bei Anwendung des  
 Frischwassermaßstabes für die Abwasserbeseitigung
- Rechtswidrige Einbeziehung sachfremder Kosten in
 die  Abwassergebühren
- Haftung Dritter
- Fristen



Sehr geehrte Damen,
Sehr geehrte Herren,

angesichts der öffentlichen Diskussionen über die Beiträge für den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen treten die nicht minder wichtigen Probleme der oft deutlich überhöhten Benutzungsgebühren in den Hintergrund.
In den nächsten Tagen werden die Jahresabrechnungen für die Abwassergebühren zugestellt. Das ist die letzte Möglichkeit, die Gebühren für 2004 überprüfen zu lassen.
So hat der Landesrechnungshof M-V in einem gerade veröffentlichten Bericht (Landtagsdrucksache 4/1475) darauf hingewiesen, dass aufgrund von Fehlplanungen und überdimensionierten Abwasseranlagen in vielen Fällen seit Jahren überhöhte Abwassergebühren erhoben werden.
Da sich das Problem der Überkapazitäten in den übrigen neuen Bundesländern noch weitaus gravierender stellt als in M-V, sind die sich daraus ergebenden Folgen hier noch gewichtiger.
Die Kosten echter Überkapazitäten sind nicht gebührenfähig und führen zur Rechtswidrigkeit der Bescheide.
Unstreitig müssen die an öffentliche Einrichtungen angeschlossenen Grundstücke ihren Anteil an der Finanzierung derjenigen Anlagen beitragen, die sie in Anspruch nehmen.
Vielfach werden jedoch ohne wirksame Satzungen und ohne ordnungsgemäße Kalkulationen Gebühren erhoben, die den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes nicht gerecht werden und die bestimmte Abnehmergruppen unverhältnismäßig belasten.
Viele abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften erheben rechtswidrig noch immer einheitliche Abwassergebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigungsanlagen auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes. Bei diesem Maßstab werden über jeden Kubikmeter Frischwasser (=Abwasser) auch die in den Abwassergebühren enthaltenen Regenwasserbeseitigungskosten mitbezahlt. Bei steigendem Frischwasserverbrauch steigt dann zwangsläufig auch der Anteil des in den Abwassergebühren enthaltenen Regenwasseranteils, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorhanden ist.
Die Anwendung des Frischwassermaßstabes für die Regenentwässerung setzt daher denn auch voraus, daß die Schmutz- und Regenwasserbeseitigungsanlagen deckungsgleich sind, die Kosten der RW-Beseitigung nicht mehr als 12% der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung betragen und dass zusätzlich nicht mehr als 10% der Grundstücke innerhalb des Entsorgungsgebietes vom statis-tischen Durchschnitt abweichen.
Die Anwendung des FW-Maßstabes ist nur zulässig, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nur selten vor.
Insbesondere bei Hotels, Kliniken, aber auch Mehrfamilienhäusern und im Geschosswohnungsbau lassen sich aus der dem Grundstück zugeführten Menge an Frischwasser  keine Rückschlüsse auf die in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassermengen ziehen. Trotzdem werden diese Grundstücke entsprechend ihrem hohen Frischwasserverbrauch zu erheblichen Abwassergebühren und damit auch überproportional zu Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung herangezogen.

Die Kosten der Regenwasserbeseitigung belaufen sich nach  Untersuchungen des BUND auf etwa 24 – 42 % der Abwasserbeseitigungskosten und können im Einzelfall noch höher liegen. Nach im Jahre 2001 veröffentlichten Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes belief sich der Regen-wasseranteil auf den Klärwerken auf durchschnittlich 29 % der gesamten Wassermenge. Die hyd-raulischen Probleme der Regenwasserbeseitigung zu bewältigen, erfordert einen ähnlichen Aufwand wie die Reinigung des Schmutzwassers.
Man kann daher davon ausgehen, dass in der Regel die Geringfügigkeitsgrenze von 12 % deutlich überschritten wird.
Als zusätzliches Problem kommt hinzu, dass bei der Anwendung des FW-Maßstabes oft die Kosten der Regenwasserbeseitigung von den öffentlichen Flächen und Straßen, - die von den Kommunen bzw. den Trägern der Straßenbaulast zu tragen sind -, mangels entsprechender Flächenermittlun-gen der Einfachheit halber ebenfalls auf die angeschlossenen Grundstücke verteilt werden, so dass in den Abwassergebühren auch die Kosten der Regenentwässerung von den öffentlichen Flächen enthalten sind, obwohl diese Kosten nicht auf die privaten Grundstückseigentümer umgelegt werden dürfen.
Bei der Anwendung des einheitlichen Maßstabes werden darüber hinaus auch diejenigen Grundstücke zu den Kosten der Regenentwässerung herangezogen, die überhaupt nicht an die öffentlichen Regenwassersiele angeschlossen sind und bei denen das Regenwasser auf dem Grundstück ver-bleibt.
Aus alledem ergibt sich, dass die Abgabenerhebung im Bereich Abwasser mit erheblichen Mängeln behaftet ist, die dazu führen können, dass besonders betroffene Abnehmergruppen um bis zu 40 % überhöhte Abwassergebühren bezahlen.
Dass dieses Problem nicht nur den neuen Bundesländern immanent ist, zeigt die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom März 2003, das den Frischwassermaßstab aufgrund der angesprochenen Mängel für nicht anwendbar erklärt hat.
Zu beachten ist jedoch, dass dem Grundstückseigentümer die Gebührenbescheide zugehen, lange bevor die Betriebskostenabrechnungen fertiggestellt sind. Wenn nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch eingelegt wird, wird der Bescheid bestandskräftig, d.h. er kann mit den üblichen Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden und muss bezahlt werden. Das gilt sogar dann, wenn in anderen Fällen, in denen rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde, die Rechtswidrigkeit der Abwassergebühren gerichtlich festgestellt wurde.
Wenn der Vermieter die Widerspruchfrist versäumt, trägt er das Risiko, dass sich die Gebühren, sollten sie sich im Ergebnis als überhöht erweisen, nicht umgelegt werden können, denn selbstverständlich darf der Vermieter nur rechtmäßige Kosten umlegen.
Wenn ein Dritter mit der Verwaltung der Immobilien betraut wurde, so hat dieser im Einzelfall zu prüfen, ob Anhaltspunkte für überhöhte Gebühren vorliegen und ob ggfls. Widerspruch gegen die Be-scheide eingelegt werden sollte. Stellt sich nämlich heraus, dass die Abgaben tatsächlich rechtswidrig sind und wurde versäumt, rechtzeitig Widerspruch einzulegen, besteht ein beträchtli-ches Haftungsrisiko, wenn die Betriebskosten durch ein Verschulden des Verwalters nicht vollständig umgelegt werden können.
Bei mehreren Bescheiden der gleichen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft lässt sich u.U. mit der vereinbaren, dass zunächst nur ein Verfahren betrieben wird, das dann ggfls. auch ge-richtlich überprüft wird, während die übrigen Bescheide entsprechend dem Ausgang dieses „Mus-terverfahrens“ beschieden werden. So können die Kosten deutlich reduziert werden.



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 6
Gast (Gerd Baumann)
(Gast - Daten unbestätigt)

  03.03.2005
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Lothar Gutjahr vom 03.03.2005!  Zum Bezugstext

HAbe mit Interesse den Beitrag gelesen. Nur noch zu den hier gefallenen Anmerkungen. Das Forum ist technisch selten überaltert und nicht halbwegs komfortabel. Da stimme ich Ihnen, Herr Gutjahr, vollkommen zu.
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  03.03.2005
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Uwe Riecke vom 03.03.2005!  Zum Bezugstext

Hallo Herr Riecke,

erst mal schönen Dank für ihren Beitrag. Leider kümmern sich aber die Betroffenen viel zu wenig um diese Dinge, was die breite Masse angeht.
Die knurren und zahlen und besonders im Osten habe ich so eine Art Obrigkeitsdenken empfunden, welches die meisten Leute davon abhält selbst aktiv zu werden.

Wäre aber nett, wenn sie diesen Teilaspekt zum Wasser weiter für uns im Auge behalten und neue Trends hier wieder posten.

Ich hoffe noch auf einen Umbau des Forums in Richtung von Einzelforen / Thematikgruppen.

Dann wäre es auch für viele Suchende leichter auf solche Beiträge zuzugreifen; beziehungsweise auch gleich in diesem Teilbereich Fragen zu stellen.

(Ja Wilm, falls du das liest, denk bitte mal darüber nach.)

Grüsse aus Griechenland

Lothar
Gast (Uwe Riecke)
(Gast - Daten unbestätigt)

  03.03.2005
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Lothar Gutjahr vom 10.02.2005!  Zum Bezugstext

Sehr geehrte Damen und Herren,

natürlich werden die Abwassergebühren auf der Grundlage eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes erhoben. Allerdings gibt es verschieden Maßstäbe. Auch die versiegelte Fläche ist nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Frischwassermaßstabes für die Regenentwässerung liegen jedoch in den meisten Fällen nicht vor.
Daß dieser Maßstab dennoch noch immer vielerorts angewendet wird, ist einfach dem Umstand zu verdanken, daß dieser Maßstab ohne großen Aufwand zu betreiben genutzt werden kann.

Dass dieses Problem nicht nur den neuen Bundesländern akut ist, zeigt die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom März 2003, das den Frischwassermaßstab aufgrund der angesprochenen Mängel ebenfalls für nicht anwendbar erklärt hat.

Ich wollte eigentlich nur sachlich und neutral über einige der bei der Abgabenerhebung entstehenden Probleme berichten und Denkanstöße geben.
Nur bei dieser Gelegenheit, ich habe mich natürlich informiert, schließlich war ich neun Jahre lang Justitiar eines Zweckverbandes und kenne die eine oder andere Satzung.
Probleme treten insbesondere dann auf, wenn der gewählte Maßstab aufgrund von Gerichtsurteilen oder Protesten kurzfristig geändert werden muß. Auch die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften sollten sich also langsam mal Gedanken machen.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Riecke



Gast (Herbert Schremmer)
(Gast - Daten unbestätigt)

  10.02.2005

Hallo Herr Riecke,
zu einem Detailpunkt Ihrer Ausführungen möchte ich einige kurze Anmerkungen machen: Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist der Abwassergebührenmaßstab ein "Wahrscheinlichkeitsmaßstab". In den letzten Jahren hat sich in zunehmendem Maße der "gesplittete Maßstab" durchgesetzt: Schmutzwasser wird nach dem Wasserverbrauch und Niederschlagswasser nach der "gebührenpflichtigen" Fläche - von der Niederschlagswässer in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen - bemessen.
In den Satzungen ist allgemein geregelt, dass eine entsprechende Gebührenminderung erfolgt, wenn dies aufgrund der Gegebenheiten nachgewiesen werden kann. So werden selbstverständlich bei den von Ihnen erwähnten Grundstücken (Hotels, Kliniken) Gebührenermäßigungen gewährt, wenn über die Höhe der Abzugsmengen entsprechende Nachweise (ggf. betriebsspezifische Gutachten) erbracht werden.

MfG   H. Schr.
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  10.02.2005

Hallo,

hier noch ein Nachtrag. Habe mir mal unter anderen das Plenarprotokoll von ihrem Landtag zur Sitzung am 24.06.2004 durchgelesen.

Das sollten sie unbedingt auch tun und die Arbeit dieses "lustigen Völkchens" mal genauer unter die Lupe nehmen.
Ja ich würde sogar sagen,dann gezielt den einzelnen Abgeordneten / Fraktionen in offenen Briefen ihre "hervorragende" Arbeit für die Bürger bestätigen.

Ich fühlte mich beinahe an vergangene Woche erinnert an so Dinge wie "Mainz wie es singt und lacht" oder ähnlich aber nicht an eine ernsthafte Landtagsdebatte zu Dingen, die den Bürger sein gutes Geld kosten und mit der gebotenen Sorgfaltspflicht gesehen werden müssten.

Sie können sich die PDF - Dateien zu den einzelnen Sitzungen unter dem folgenden Link herunterladen:

http://www.dokumentenarchiv.landtag-mv.de/archiv/plenarprotokolle/4_Wahlperiode/

Das sollten sie alles mal überfliegen und die relevanten Dinge zu Kommunalabgaben / Abwasser sammeln. Das hilft informell dann schon mal ein ganz schönes Stück weiter.

Auch sollten sie sich erkundigen, ob und wie weit MV das rückwirkende Erheben von Gebühren ohne Satzungen gesetzlich abgesichert hat ? Viele Gemeinden in den neuen Bundesländern haben nach der Wende einfach losgelegt und zum Teil heute noch keine Ausbausatzungen. Das gilt allerdings in erster Linie für den Strassenausbau und deren Abgaben.

In den meisten Fällen wurden ja

Gruss Lothar
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  10.02.2005

Hallo Herr Riecke,

wenn sie schon Landtagsdrucksachen von MV hier einbringen, so macht das nur Sinn, wenn dort auch jemand wie sie das intensiv betreut und auf die Barikaden geht.

Das einzelne Bürger aktiv sind und waren, ergibt sich aus den unten angehängten Aussagen des Petitionsausschusses ihres Landtages aus der Vergangenheit.

Mit Sicherheit laufen Bemühungen einzelner Bürger bei den Zweckverbänden gegen die Wand, obwohl im Petitionsausschuss ganz anders vorgeschlagen. ( siehe unten zu dezentral usw.)

Aber ohne eine aktive Bürgerinitiative, welche hier unter Verwendung aller verfügbaren Informationen zielgerichtet vorgeht, werden sie nicht viel erreichen.

Hier auszugsweise Zitat:

Bei den Abwassergebühren geht es den Bürgern beispielsweise um die Durchsichtigkeit bei ihrer Berechnung der Abwassergebühren. Die Zweckverbandsversammlung kann hier weiterhelfen. Notfalls gilt, was in der Landtagsdrucksache 2/1228 (Dimensionierung der Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes Darß vom 30.01.1996) zur Klärung mitgeteilt wird: "Dem Landrat als untere Rechtsaufsichtsbehörde obliegt die Prüfung von Wirtschaftsplänen der Abwasserzweckverbände im kreisangehörigen Raum. Bei erkennbaren Anhaltspunkten kann diese Prüfung auch die Wirtschaftlichkeit und Kostengunst von Kläranlagen umfassen."

Wegen der oft sehr hohen Abwasseranschlußgebühren, ist die durch eine Petition angestoßene Klarstellung wichtig, daß es grundsätzlich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes bzw. der Abgabenordnung unabhängig von Regelungen einer Beitrags- und Gebührensatzung die Möglichkeit der Stundung der Gebühren gibt.

Interessant in diesem Zusammenhang sind vor allen kostendämmende Möglichkeiten. In einem Fall war zu prüfen, ob die entsprechende Gebührensatzung eine Kostenminderung für Gartenbewässerungswasser zuläßt. Dies ist möglich und könnte bei Gartenanlagen und Friedhöfen in Anwendung gebracht werden.

Für abgelegene Einzelstandorte sind aus Kostengründen Kleinkläranlagen zu empfehlen. Eine entsprechende Nachfrage im Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt ergab den Impuls, die Arbeit an einer weiteren Förderrichtlinie, die z. B. auch die Entsorgungskonzeptionen der Kreise beachtet, zu beschleunigen. Eine begrenzte Förderungsmöglichkeit ergibt sich bereits aus dem Haushaltsplan des Landwirtschaftsministers. Bewilligungsbehörde ist hier jedoch der Landrat oder Oberbürgermeister.

Zitat Ende.

Mit Interesse erwarte ich hier Beiträge betroffener Bürger zu diesem Thema in Mecklenburg Vorpommern, welche sich dann mit ihnen verbünden mögen.

Ich habe aber da so meine Zweifel,ob das hier die richtige Plattform ist und rate ihnen zu  Veröffentlichungen in den am WE erscheinenden Anzeigenblättchen und in der lokalen Presse.

Aber erst informieren und prüfen ob die Mitstreiter auch bei der Stange bleiben, wenn es an die Arbeit geht oder lieber weiter Maulen.

Gruss aus GR

Lothar



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