Wasser.de
Lexikon
Shop
Wasser Forum
   mehr als 6500 Themen und 31600 Antworten
Zurück zur Übersicht!
Kategorie verlassen!
Datenschutz FAQ Hilfe Impressum



 

Kategorie: > Technik > Haus- Wasserversorgung
Wer ist verantwortlich für das Einhalten der Eichpflicht für
Gast (Wilhelm Wiek)
(Gast - Daten unbestätigt)

  11.02.2006

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf die Eichpflicht/Beglaubigung von Wasserzählern>>>

Es geht um den Hauptwasserzähler(nur dieser ist vorhanden)im Einfamilienhaus meiner Eltern.

Aufgefallen ist ein stark erhöhter Wasserverbrauch in den letzten 2 Verbrauchsjahren - insbesondere im letzten Verbrauchsjahr(2005).

Eine direkte Ursache, wie Rohrbruch o.ä., haben wir nicht gefunden. Das Füllventil eines WC's war zwar leicht undicht, kristallisierte sich nach einer Nachprüfung aber nicht als "der" Übeltäter heraus, welcher für den übermäßigen Verbrauch in Frage käme.

KFR-Ventil ist auch ok - also kein pendeln usw...

Ein Test mit Messbecher und mehreren 10 Liter Eimern, ließ allerdings eine größere Abweichung nach oben erkennen, jedenfalls höher als die berühmten 5%.

So - jetzt kommt's aber:
Nebenbei bemerkten wir, dass der Wasserzähler einen Beglaubigungsstempel mit der Zahl 1997 trägt.
Wenn man nun die Eichfrist von 6 Jahren zugrunde legt, stellten wir fest, dass der Zähler schon Ende 2003 hätte gewechselt werden müssen.

Das Haus/der Anschluss wurden im Sommer 1990 erstellt.
Aus den Unterlagen des Wasserversorgers konnte ich entnehmen, dass der Zähler das erste Mal pünktlich vom Versorger getauscht worden ist - also Anfang des Jahres 1997.

Nun haben wir das Jahr 2006 - wobei auffällt, dass die Eichfrist/Beglaubigung um satte 2 Jahre überschritten worden ist - also eine geschäftliche Abrechnung des Verbrauches rein rechtlich garnicht mehr zulässig ist.
Zwei Techniker der Versorgers hatten die Anlage/Zähler auch schon in Augenschein genommen - allerdings ohne ein Wort zum überschrittenen Eichtermin zu verlieren.
(Wer weiß, warum...)Meine Eltern wußten bis dato nichts von der überschrittenen Eichfrist...

Meine Frage nun:
Wer ist für den turnusmäßigen Austausch bzw. dessen Veranlassung verantwortlich - der Hausbesitzer oder der Wasserversorger, der ja den ersten Wechsel im Jahre 1997 automatisch vorgenommen hat?

Aus den vorhandenen Unterlagen des Versorgers wird man nicht so recht schlau - alles etwas schwammig...Man kann nicht eindeutig entnehmen, ob nun der Hausbesitzer den Wechsel zumindest veranlassen muss - oder ob die Sache komplett in den Händen des Versorgers liegt.

Keiner weiß so richtig Bescheid - selbst ein örtlich ansässiger Klempter nicht.

Bevor wir mit unserer "Entdeckung" nun an den Wasserversorger herantreten, wollte ich mich mal hier im Forum nach Wissen/Erfahrungen zu diesem Thema umhören.

Über konkrete Infos wäre ich sehr erfreut.

Gruß
Wilhelm




Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 4
Gast (Hans Otto Weber)
(Gast - Daten unbestätigt)

  20.09.2009

Hallo
Wie oder von wem kann ich meinen Gaszähler überprüfen lassen ?
Gast (björn kunert)
(Gast - Daten unbestätigt)

  18.03.2006

Das Versorgungsunternehmen ist für den tonusmaßigen Tausch der Wasserzähler zuständig.
Aufgrund der Abrechnung, des tatsächlich abgelesenen Zählerstandes, ist es für das Versorgungsunternehmen maßgebend das der Zähler in der angegebenen Eichfrist liegt.
Die Eichfrist der Wasserzähler, die im Bestand des Unternehmens sind, müssen gegenüber dem Eichamt auf deren Prüfung dargelegt werden. Sind Wasserzähler über deren angegebene Eichfrist muß der Versorger Strafe zahlen. Also sollte es schon im Interesse des Versorgers liegen die Zähler rechtzeitig zu wechseln.
Gast (Sven Lippert)
(Gast - Daten unbestätigt)

  19.02.2006

Hallo Herr Wiek,

ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass die Möglichkeit einer sog. "statistischen Eichkontrolle" erlaubt sein kann. Dies bedeutet, dass aus der Grundgesamtheit aller Wasserzähler eine zufällige Auswahl einer repräsentativen Stichprobe herausgenommen und auf Einhaltung der Verkehrsfehlergrenze geprüft wird. Sind die so geprüften Wasserzähler in Ordnung, verlängert sich auch die "Gültigkeitsdauer" der nicht direkt geprüften Wasserzähler um 3 Jahre. Die beschriebene Vorgehensweise ist z.B. in Bayern und Baden-Württemberg erlaubt - ob dies ein Länderspezifika ist oder auf Bundesebene geregelt ist, weiss ich nicht - ein Blick auf die Homepgae des Eichamtes Ihres Bundeslandes sollte darüber Klarheit verschaffen können.

Gruss,
Sven Lippert
Michael Schmidt
(Mailadresse bestätigt)

  13.02.2006

Hallo Herr Wiek,

zur möglichen Fehlerursache für den erhöhten Wasserverbrauch will ich mich hier nicht äußern.

Was aber den Zählerwechsel anbelangt, so gehört dieser als Hauptzähler üblicherweise dem Wasserversorger und der ist für die ordnungsgemäße Funktion verantwortlich. Er muß auch dafür sorgen, daß der Zählerwechsel und die Eichung und Beglaubigung vorgenommen wird. Die gelten nämlich nicht unbegrenzt.

Dazu haben wir das deutsche Eichgesetz und da steht drin, dass bei Kaltwasserzählern die Gültigkeitsdauer der Eichung 6 Jahre und für Warmwasserzähler 5 Jahre beträgt. Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Fristen die Wasserzähler erneut geeicht oder beglaubigt sein oder durch gültig geeichte/beglaubigte ersetzt werden müssen. Gibt es Zweifel an der Richtigkeit eines gültig geeichten Messgerätes, dann kann man über den Eigentümer des Zählers (hier ist der Versorger gemeint) eine Befundprüfung bei der Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragen. Das müssen aber nicht Sie bzw. die Mutter als Eigentümer des Hauses sondern der Versorger als Eigentümer des Zählers machen. Die größeren Versorger haben manchmal auch eigene Prüfstellen, die natürlich zugelassen sein müssen und dann auchfür andere Versorger Zählerüberprüfungen vornehmen dürfen. Das ist ja keine Vetterleswirtschaft.

Bevor ich mich hier weiter in Gesetzestexten ergehe, schauen Sie sich einfach mal den Link
http://www.mebw.de/pdf-file/wasserz.pdf
an. Da steht eigentlich alles drin, was Sie dazu wissen müssen.

Und scheuen Sie sich nicht, den Wasserversorger direkt anzusprechen und gfls. auch aufzufordern, seiner Pflicht nachzukommen. Denn wenn der Zähler tatsächlich mehr als die erlaubte Fehlergrenze zählt, kostet das ihr Geld.

Gruß
Michael



Werbung (3/3)
Laboruntersuchung für Ihr Brunnenwasser


Zurück zu Wasser.de
© 1999 - 2018 by Fa. A.Klaas