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Kategorie: > Öffentliche Versorgung
Kein Wasseranschluss beim Versorger
Dolly
hpwantat-online.de
(Mailadresse bestätigt)

  28.11.2006

Guten Tag,

ich habe folgende Frage: Ich wohne in einer Siedlung mit 89 Häusern, die alle auf Privat-Grundstücken von ca 300 m² liegen. Die Strassen der Siedlung sind ebenfalls in Privatbesitz und gehören den Anwohnern gemeinsam (jeder hat 1/89 Miteigentum).
Die Trinkwasserleitungen verlaufen zum Teil in den Strassen, zum Teil durch die jeweiligen Hausgrundstücke, die Wasseruhren sind jeweils Privateigentum der Hausbesitzer.

Vor der Siedlung verläuft das öffentlichen Trinkwassernetz und hier befindet sich eine Hauptwasseruhr, welche der Wasserversorger abliest und mit einer privaten Gesellschaft bR abrechnet, in der ich bis dato Gesellschafter war. Der Gesamtverbrauch der Siedlung beträgt ca 4500cm³ Wasser pro Jahr!

Meine Mitgliedschaft in dieser Gesellschaft endet aber nun und ich habe beim Wasserversoger einen direkten Wasserversorgungs-Vertrag beantragt. Diesen hat der Versorger aber abgelehnt unter Hinweis auf das private Leitungsnetz.


Meine Frage nun: Ist diese Ablehnung des Wasserversorger zulässig?



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 3
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  28.11.2006
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Dolly vom 28.11.2006!  Zum Bezugstext

Hallo Dolly,

die gesamten Leitungen hinter dem Wasserzählerschacht des Versorgers gehört gem. AVBWasserV zu der sog. Kundenanlage, für die der/die Betreiber dieses Netzes/dieser Kundenanlage komplett zuständig, verantwortlich und kostentragungspflichtig ist. Dieses schließt auch die bis zur letzten Zapfstelle dieses Systemes vorgeschriebene Triniwasserqualität mit ein. Daraus folgt, dass der Betreiber dieses Netztes auch gelegentlich schon mal Trinkwasseruntersuchungen durchführen lassen sollte.
Dolly
hpwantat-online.de
(Mailadresse bestätigt)

  28.11.2006
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Fred vom 28.11.2006!  Zum Bezugstext

Hallo Fred,

die Eintragung des notwendigen Leitungsrechtes ist rechtlich kein Problem, da im Grundbuch sowohl auf das eigene Grundstück zugegriffen werden kann und auf das Miteigentum am Strassengrundstück.

Ich hatte den Versorger schon ein zweites Mal angeschrieben und darauf hingewiesen, dass bei den Stromleitungen ja die gleich Problematik vorherrscht, hier aber ein direkter Vertrag besteht.

Der Versorger hat mir dahingehend geantwortet, dass der Sachverhalt bezüglich des  Stromnetzes ein anderer sei.

Eine Nachfrage beim Bundes-Umweltamt hat ergeben, dass hier die Trinkwasser-Verordnung gilt. Ich frage mich schon die ganze Zeit, wer denn die vorgeschriebenen Prüfung der Leitungen auf Undichtigkeit bzw. Hygiene (Bakterien) macht, bzw. wer dafür zuständig ist...
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  28.11.2006

Hallo Dolly,

sofern dem Versorger der Anschluß technisch oder wirtschaftlich erhebliche Probleme / Schwierigkeiten bereitet, ist er berechtigt, den Anschluß zu versagen. Sofern sich der potentielle Anschlußnehmer jedoch ggfs. vertraglich bereit erklärt, die evtl. Mehrkosten zu übernehmen, würde dieses Argument schon mal nicht gelten.
Die andere Problematik sehe ich jedoch in den durchweg privaten Wege- und Grundstücksflächen. Hier müsste von der Hauptwasserleitung des Versorgers bis zu Deinem Haus der Anschluß über private Grundstücke verlaufen (Notwendigkeit der Eintragung von Grunddienstbarkeiten oder Baulasten).
da sträubt man sich als Versorger schon mal gerne gegen.
Man kann sich mal überlegen, ob diese Probleme Deinerseits lösbar sind um dann ggfs. nochmals mit dem Versorger zu verhandeln.

Grüsse und viel Erfolg

Fred  



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