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Kategorie: > Technik > Haus- Wasserversorgung
Haustrennung - Zweiter Anschluß
Gast (Horschd)
(Gast - Daten unbestätigt)

  04.02.2007

Liebe Gemeinde

Folgender Sachverhalt, ähnlich einem zweiten hier, nur mit mehr Infos meinerseits.

Es handelt sich um eine 1995 abgetrennte Doppelhaushälfte. Der Wasseranschluß befindet sich auf meiner Hälfte. Der 1998 eingezogene Nachbar hat eine private Wasseruhr eingebaut, nach der wir abrechnen.
Meine Forderung zur Beantragung eines eigenen Wasseranschlusses seinerseits lehnt er ab mit der Begründung wir hätten das Haus ja so gekauft, wie es jetzt ist.

Problematiken:
1. Seine Wasseruhr ist sicherlich nicht mehr geeicht.
2. Seine Wasseruhr ist auch nicht verplompt.
3. Einer Besichtigung (nicht Neuinstallation) stimmt er nur durch dritte, neutrale zu.
4. Wir haben diesen Zustand nun schon Jahre geduldet. Wer weiß schon über alles Bescheid!? Hätte wir alles früher gewußt, wäre die Trennung schon damals veranlaßt worden.

Zu den gelesenen Anmerkungen aus älterem Posting (nicht von mir):
Ein Leitungsrecht oder sonstiges mit Wasser ist weder in notariellem Vertrag noch im Grundbuch geregelt.

Welche Lösungen gibt es für das Unsicherheitsprblem mit dem Zähler des Nachbarn? Ist eine Forderung nach seinem eigenen Anschluß durchsetzbar?

MfG,
horschd



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 6
Ulrich graf
(Mailadresse bestätigt)

  13.08.2007
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Cornelia Wegner vom 09.05.2007!  Zum Bezugstext

Hallo Frau Wegener, Hallo Horschd, Hallo Forum,

Zitat: *********************************************

ich habe auch einen anderen Fall gefunden. Dort wurde Klage erhoben, beim LG Offenburg. Klage auf Unterlassung der unberechtigten Nutzung des Wasseranschlusses und der Leitungen und Entfernung der Leitungen, die zum Nachbarn führen.
Der Unterlassungsklage wurde statt gegeben. Der Entfernung der Leitungen nicht, mit dem Argument, das sein ein "Überbau"; was immer das auch heißen mag.

Zitat Ende *****************************************

Das ist mein Fall, ich war der Kläger.

Das Urteil 1 O 28/05 vom LG Offenburg vom 4.11.2005
wurde in einem Revisionsverfahren vom OLG Freiburg unter der Nummer 14 U 221/05 am 5.4.2007 bestätigt.

Der Begriff Überbau ist rechtlich genau definiert und im BGB nachzulesen.

Noch Fragen ?  

Gruß U.Graf  
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  09.05.2007
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Cornelia Wegner vom 09.05.2007!  Zum Bezugstext

Hallo Frau Wegner,

in diesem Zusammenhang mal ein Beispiel aus Rotach Egern:

http://www.wvv-egern.de/wlo.pdf.

Dort wird das Thema der Überleitung klar geregelt. Das kann aber nur zur Orientierung dienen. Für sie bindend nach wie vor die lokale Erweiterung zur AVBWasserV ihres Versorgers.

LG aus GR

Lothar
Gast (Cornelia Wegner)
(Gast - Daten unbestätigt)

  09.05.2007
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Horschd vom 11.02.2007!  Zum Bezugstext

Hallo Herr Horschd
Habe gelesen das sie einem Fall gefunden haben über eine Klage von LG Offenburg ,wegenWasseruheanschlusses, können sie mir mal schreiben ob man sie wo lesen kann.
mit freundlichen Gruß Conny
Horschd
(Mailadresse bestätigt)

  11.02.2007
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Fred vom 05.02.2007!  Zum Bezugstext

Danke Fred ... und alle, die daran teilnehmen

Papa hat gesucht und bislang eine Menge gefunden, geschrieben und telefoniert. Natürlich wird das Ding zuende gebracht. und anschließend veröffentliche ich mal ein ordentliches Posting, welches in einem zug alles beinhaltet, was man wissen sollte.

Das Haus:
Bei Trennung von Doppelhaushälften spricht man von Realteilung. Eigentlich sollte dieser Vorgang alles beinhalten, was man von einem Haus erwartet:
- eigener Wasseranschluß
- eigene Kanalanbindung
Beide zählen zur Erschließung.

Hinzu kamen bis vor ein paar Jahren noch Auflagen des Bauamtes bzgl. der Trennmauern. Aber da das nicht mein thema ist, spare ich mir den Aufwand da noch zu forschen. Das Bauamt wird, sowie ich gehört habe, auch mittlerweile nicht mehr informiert.

Der Tip mit der Satzung des Wasserversorgers ist immer gut. Für gewöhnlich ist es in den Satzungen der §5, welche den Anschlußzwang umsetzt.
Ich habe mit dem Versorger telefoniert und "Glück gehabt". Also Glück im Sinne dieses Forums;-)

Die wollen sich wohl nicht einmischen. Laufend labern die mir was von Nachbarstreit vor, obwohl das überhaupt nicht deren thema sein sollte. Außerdem wären sie nicht streng, da in unserer Gegend (Land) viele Leute einen Brunnen hätten (wir auch). Sie hätten den Anschlußzwang noch nie durchgesetzt.
Ich habe wöchentlich angerufen, also mittlerweile 3 Mal. Immer hieß es, die Sache müßte zuerst dem Chef vorgelegt werden; sie würden sich melden. Nun soll ich schon wieder eine Woche warten.

Also zum nächsten Ansprechpartner; die Verbandsgemeinde.
nd hatte ich, dem ersten Eindruck nach wirklich Glück. Die Bürgermeisterin hat mir persönlich zurückgeschrieben. Sie würde sich von ihrer Bauabteilung die Situation der Grundstücke erklären lassen und sich anschließend mit dem Wasserversorger in Verbindung setzen.

Und darauf warte ich nun.

Danach würde ich mich an die Wasserbehörde wenden. Und all das solange, bis sich einer zuständig fühlt. Was ich da öchte ist die Versicherung das Wasser hier abstellen zu können.
Das kann ich nicht einfach tun. Egal wie ich auch immer im Recht sein mag, wäre das eine sehr riskante Sache. Welche Fristen? Dar ich überhaupt die Grundversorgung abstellen?
Nein, nein, lieber nicht.

Ich habe auch einen anderen Fall gefunden. Dort wurde Klage erhoben, beim LG Offenburg. Kalge auf Unterlassung der unberechtigten Nutzung des Wasseranschlusses und der Leitungen und Entfernung der Leitungen, die zum Nachbarn führen.
Der Unterlassungsklage wurde statt gegeben. Der Entfernung der Leitungen nicht, mit dem Argument, das sein ein "Überbau"; was immer das auch heißen mag.

Aber darauf will ich garnicht hinaus.
1. Will ich die Leitung eh im Rahmen einer Revovierung entfernen.
2. Wäre es im Keller nur eine Abzweigung und kein großes Leitungsrohr.

Leider komme ich nicht an dieses Urteil ran. Vielleicht gibt es dazu noch Tips aus der gemeinde hier.

MfG, horschd
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  05.02.2007

Hallo Horschd,

wenn keine Grunddienstbarkeit eingetragen hast Du doch alles in der Hand. Wenn es hart auf hart kommt, droh deinem Nachbarn doch einfach damit, die Versorgung von deiner haushälfte einzustellen - er hat ja schließlich kein eingetragenes Recht.

Außerdem stellt sich die Frage ob nicht in der evtl. vorhandenen Satzung  des Versorgers eine sinngemäße Formulierung enthalten ist, dass jedes Grundstück (somit jede Doppelhaushälfte) einen eigenen Anschluß haben soll.

Wenn es denn auf Nachbarschaftsstreitigkeiten hinausläuft, besteht ja auch noch das Risiko, dass er sich nicht an evtl. Folgekosten für Unterhaltung, Reparatur bzw. Erneuerung "Deines" Anschlusses beteiligt.

Ich wünsche viel Erfolg und bereichte doch gelegentlich mal über den Ausgang.

Grüsse

Fred  
Gast (sepp s)
(Gast - Daten unbestätigt)

  04.02.2007

Halo Horschd Du bist im Recht wenn du einen geeichten Zähler verlangst .SEpp




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