Wasser.de
Lexikon
Shop
Wasser Forum
   mehr als 6500 Themen und 31600 Antworten
Zurück zur Übersicht!
Kategorie verlassen!
Datenschutz FAQ Hilfe Impressum



 

Kategorie: > Technik > Haus- Wasserversorgung
Wasseruhranschluss
Gast (Cornelia Wegner)
(Gast - Daten unbestätigt)

  11.04.2007

Hallo
haben ein Haus gekauft,die wasseruhr ist ungefähr 500 m entfernt in einem Bahnhof möchte die Wasseruhr gern in unser Haus ,aber die Wasserwirtschaft weigert sich,weis  
jemand Rat was man machen kann ob es noch eine möglichkeit gibt  



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 8
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  06.05.2007

Hallo Frau Wegner,

laden sie sich mal diese pdf herunter.

http://www.bgw.de/pdf/0.1_resource_2005_5_4_5.pdf

Das ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)und gestaltet als zwingendes Recht die Versorgungsverhältnisse zwischen Wasserversorgungsunternehmen und letztverbrauchenden Endkunden.
Da sie getrennte Versorger für Abwasser und Trinkwasser haben, kann es sein, dass die Versorger sich nach dieser AVBWasserV orientieren und dann Ergänzende Bestimmungen erlassen, welche im Amtsblatt des Kreises nachzulesen sind.

Hier finden sie unter §§ 10 und 11 die Regelung des Hausanschlusses.
Da ihre Wasseruhr vom Rechtsvorgänger des heutigen Versorgers unvernünftigerweise "fernverlegt" wurde stellen sie nun einfach den Antrag, den Hausanschluss dem heutigen Stand der Technik entsprechend auszuführen und bei dieser Gelegenheit die Messvorrichtung an den alten Platz zurück zu bringen.
Schreiben sie hinein, dass die Kosten dafür durch die Willkür des Rechtsvorgängers entstanden sind und somit nicht ihnen als Verbraucher angelastet werden können.

Sie können sich ja bereit erklären einen minimalen Anteil von dem in den ergänzenden Bestimmungen im Amtsblatt Nr.01 des Jahres 2007 vorgesehenen Kostenzuschuss von 750 Euro ( wenn ich mich richtig erinnere) zu tragen.

Ergänzende Bestimmungen zur AVBWAsserV sind wie sie sehen erlassen worden. Sie können daher nach dieser Verordnung fragen. Diese ersetzt in ihrem Fall eine eigene Satzung und regelt die Beziehung Versorger und Endabnehmer.

Das Amtsblatt können sie auf der Internet-Seite ihres Landkreises nachlesen.

Soviel dazu.

LG aus GR

Lothar
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  04.05.2007
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Cornelia Wegner vom 04.05.2007!  Zum Bezugstext

Hallo Frau Wegner,

nun sollten sie mal offenlegen, wo sie genau sitzen ( Bundesland Landkreis und Ort ), wie der zuständige Versorger oder Zweckverband heisst und ob sie mit ihrem Haus bei diesem Versorger registrierter Kunde sind.

Sie können das auch gerne an meine mailadresse senden, wenn sie damit nicht an die Öffentlichkeit wollen. Ich werde dann mal so gut es geht versuchen einiges herauszufinden und gegebenenfalls mich auch beim Landkreis schlau machen, wenn es ihnen recht ist.

Kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass es da in Deutschland noch Verbände / Versorger ohne Satzung gibt.
Ein schönes Wochenende und Grüsse aus Griechenland

Lothar
Gast (Cornelia Wegner)
(Gast - Daten unbestätigt)

  04.05.2007
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Lothar Gutjahr vom 13.04.2007!  Zum Bezugstext

Hallo Herr Gutjahr
Habe überall nachgefragt nach der Satzung aber keine bekommen ,im Internet habe ich nur eine über eine anderes Bundesland bekommen . weis aber nicht ob man das verwenden kann.Heute habe ich von dem Mieter am Bahnhof erfahren,das man uns am 9.05.07  von der Wassertruckpumpe abklemen tut,und die Wasseruhr kommt auch an eine andere Leitung im Bahnhof ,kann man jetzt noch irgentetwas machen,damit die Wasseruhr zu uns an das Grundstück kommt . Die Wassertruckpumpe machen wir ja auch bei uns in den Keller
Schönen Gruß Frau Wegner
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  16.04.2007
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Cornelia Wegner vom 13.04.2007!  Zum Bezugstext

Hallo Cornelia,

die Schilderung, dass der Wasserzähler im Bahnhof sitzt und die Leitung dahinter nicht Euch gehört widerspricht sich etwas.
Eigentlich ist es so:
In aller Regel (in der Satzung nachzulesen) gehören die Wasseranschlüsse von der Hauptleitung bis zum Hauptabsperventil dem Wasserversorger. Nach dem Hauptabsperventil kommt dann der Wasserzähler und die zur Kundenanlage (somit Zuständigkeit des Anschlussnehmers) gehörenden Leitungen. Somit müssten eigentlich diese 500m Leitung nach dem Wasserzähler Euch gehören weil zur Kundenanlage gehörend (s. hierzug auch §§ 10 und 12 der AVBWAsserV = Bundesverordung, d.h. gilt in ganz Deutschland). § 11 der AVBWAsserV gibt dem Wasserversorger noch die Möglichkeit, vom Anschlußnehmer zu fordern, dass auf dessen Kosten an der Grundstücksgrenze die Wassermessung erfolgt, d.h. an der Grenze der Zähler in beispielsweise einem Wasserzählerschacht errichtet wird.
Aber Einzelheiten ergeben sich aus der AVBWasserV und der Satzung o.ä. Eures Wasserversorgers.

Grüsse

Fed
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  13.04.2007
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Cornelia Wegner vom 13.04.2007!  Zum Bezugstext

Hallo Frau Wegener,

die Satzung sollte, sagen wir mal vorsichtig im Normalfall jedes Gemeinderatsmitglied haben. Auf jeden Fall aber bei dem Wasserversorger zu erhalten sein. Ebenfalls bei der Kommunalaufsicht im Landkreis zumindest einsehbar sein. Manche Verbände verteilen sie auch an die Bürger.
Ich würde an ihrer Stelle beim Versorger vorsprechen und sagen, dass ihnen als Neumitglied bis jetzt keine Satzung zur Wasser und Abwasser Nutzung zugegangen sei und um eine aktuelle bitten. Falls diese Online zugänglich ist, können sie mir die  adresse mal mailen. Wenn dann nichts zu den Eigentumsfragen drinn steht, würde ich Bekannte in anderen Landkreisen oder bei anderen Wasserversorgern der näheren Umgebung befragen und so eine Art Landesgewohnheit herausarbeiten, mit der sie dann über die Gemeinde ihren Antrag zu der Umbaumassnahme begründen und einreichen könnten.

Das müssen sie sich regelrecht zum Hobby machen und dann macht das auch mehr Spass beim streiten, smile.

Im Vergleich zu Gemeindeverwaltungen sind Wasserversorger aber ein harter Brocken. Auch sollten sie keine Vertröstungen auf später akzeptieren, weil dann bei der nächsten Mitgliederversammlung bei einem Zweckverband schon mal fehlende Satzungsteile zu ihren Ungunsten nachgetragen werden könnten. Die Verbandsmitglieder sind die angeschlossenen Gemeinden, welche sich meist durch ihre Bürgermeister vertreten lassen.
Das klingt jetzt etwas hinterhältig, aber ich würde aus dem Grund auch vorläufig keine Wünsche oder Anträge formulieren, wenn die Satzung das nicht hergibt.
Schlau machen und dann ohne Vorwarnung Antrag an Gemeinderat und Zweckverband repektive Versorger. Bei der Kommunalaufsicht könnten sie unter Umständen auch die Landesgestzgebung einsehen, welche manche in den Satzungen vorgefundenen  Regelungen vorgeben kann.
Die Kommunalaufsicht wäre in Satzungsfragen gegenüber einem Zweckverband auch die richtige Beschwerdestelle.

So dann viel Spass erst mal bei den Ermittlungen !

Ach ja, vielleicht können sie noch zum besseren Verständnis diese Zusammenhänge zu Versorger und Stadt oder Gemeinde, ob Zweckverband mit mehreren Gemeinden und so weiter schildern.

LG aus GR

Lothar
Gast (Cornelia Wegner)
(Gast - Daten unbestätigt)

  13.04.2007
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Lothar Gutjahr vom 12.04.2007!  Zum Bezugstext

Hallo Herr Gutjahr ich möchte noch dazuschreiben das die 500 m nicht uns gehören und die Wasserrohre fast neu sind  
es geht darum der Bahnhof soll verkauft werden wo die Wasseruhr ist und man will uns auch vom Truckbehälter abklemmen , den möchten wir auch bei uns haben ,wo kann man eigentlich die Satzung nachlesen schönen Gruß Frau Wegner
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  12.04.2007

Hallo Cornelia,

zu dem, was Lothar (Grüsse nach GR) schon richtigerweise angeführt hat, stellt sich noch die Frage, ob auf dem Grundstück der Bahn (Bahnhof!?) für Euge Wasserleitung eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Wäre auf jedenfall sinnvoll, wenn Ihr auf Dauer die Sicherheit behalten wollt, dass diese Leitung dort weiterhin liegen darf, wo sie es jetzt tut.
Würde mal in die entsprechenden Grundbücher beim zuständigen Amtsgericht schauen, ob da was geregelt ist.
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  12.04.2007

Hallo Frau Cornelia,

das Problem steckt tiefer. Die meisten Satzungen solcher Betreiber gehen davon aus, dass die Zuleitung bis zur Wasseruhr ihnen gehört. Alles dahinter dem Kunden.

Wenn ihr also nicht darauf drängt, das im Rahmen des Eigentumwechsels anzupassen, habt ihr 500 m Wasserleitung und die Aufgabe diese in Stand zu halten mitgekauft.

Das ist dann besonders spassig, wenn man als Privatperson Zugangsrechte dritter erfragen muss. Ausserdem kann es ja auch noch sein, dass diese alte Leitung sowieso saniert werden muss und der Versorger den schwarzen Peter liebend gern euch überlässt.

Gehört das Grundstück bis zur Wasseruhr auch euch, dann kann es natürlich gut sein, dass die Satzung des Betreibers den Eigentumswechsel an der Grundstücksgrenze aufhängt und ihr werdet damit leben müssen.

Also gegebenenfalls mal die Satzung studieren !

LG aus GR

Lothar



Werbung (3/3)
Laboruntersuchung für Ihr Brunnenwasser


Zurück zu Wasser.de
© 1999 - 2018 by Fa. A.Klaas