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Kategorie: > Öffentliche Versorgung
Berechnung von Frischwasser nach 3 Jahren
Gast (Arnfred Stoppok)
(Gast - Daten unbestätigt)

  21.06.2007

Am 20.April 2007 ist mir eine "Jahresverbrauchsabrechnung" für Frischwasser für den Zeitraum vom 07.05.2004 bis 31.05.2006 zugegangen.Der Beginn dieses Abrechnungszeitraumes liegt mehr also fast 3 Jahre zurück.Die Zählerstände wurden von mir stets korrekt übermittelt, so dass jederzeit Abrechnungen möglich gewesen wären. § 24 Abs.1 AVBWasserV besagt: Das Entgeld wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen abgerechnet.Muss ich die in der Abrechnung geforderten 1.063 Euro zahlen ?



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 4
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  06.07.2007
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Arnfred Stoppok vom 06.07.2007!  Zum Bezugstext

Hallo Arnfred,

wie an anderer Stelle schon mal gessagt wurde, findet in diesem Forum keine Rechtsberatung statt. Aber wenn es nach der AVBWasserV berechnet wird unterliegt die Froderung der Verjährungsfristen nach BGB und wenn die Forderung aufgrund einer Satzung aufgemacht wurde unterliegt die Festsetzungsverjährung der Satzung in Verbindung mit dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz und der Abgabenordnung - und dann kann sie 4 Jahre betragen.

Grüsse

Fred
Gast (Arnfred Stoppok)
(Gast - Daten unbestätigt)

  06.07.2007

Hallo Fred, ich füge mal den Schriftverkehr ein, der Brief ist bisher vom Versorger unbeantwortet, inzwischen war 2 x der Sperrkassierer da und wollte Wasser und Strom abstellen... die Betreiben das Mahnverfahren brutal weiter...

1. Brief an den Versorger:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die von Ihnen mit Datum 20. April 2007 übersandte „Jahresverbrauchsabrechnung“ weise ich auf das Schärfste zurück.

Zunächst einmal muss ich feststellen, dass die Zeitrechnung bei der E.ON Avacon AG entgegen üblicher Gepflogenheit eher ein Akt willkürlicher Natur ist.
Immerhin beinhaltet die übersandte „Jahresrechnung“ einen Abrechnungszeitraum von 2 Jahren und 24 Tagen. Für das Übersenden nimmt man sich in Ihrem Konzern nochmals mehr als ein Jahr Zeit.

Da ich mich vertragsgemäß verhalten habe, Ihnen frist- und termingerecht alle Verbrauchszahlen übermittelt habe, trifft mich kein Verschulden!

Der Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser von Tarifkunden (AVBWasserV) vom 20.Juni9 1980 folgendes festgelegt:

Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

Diese Fristen wurden Ihrerseits nicht eingehalten, Gründe haben Sie ebenfalls nicht vorgetragen.
Verjährungsfristen sind von Ihnen nicht beachtet!

Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
Dieses ist im Schreiben vom 20. April 2007 nicht geschehen.
Ihr telefonischer Kundenservice war nicht in der Lage mir konkret zu erklären wie es zu dieser „Jahresabrechnung“ kommt.
Auf meine Bitte, mir eine schriftliche Stellungnahme zukommen zu lassen, wurde diese für die nächsten Tage avisiert.
Nach 10 Tagen hat mich die avisierte schriftliche Stellungnahme immer noch nicht erreicht!
Ein weiterer Anruf bei Ihrer Servicehotline gipfelt dann in einer wohl eher schlecht qualifizierten, des Hochdeutsch nicht mächtigen Mitarbeiterin in den Aussagen: „Dann müssen wir Ihren Anschluss halt sperren“ und, „das ist eben so“.
Qualifizierte Auskünfte waren ihr nicht möglich.

Auf die schriftliche Stellungnahme warte ich im übrigen bis zum heutigen Tag!

Ich hätte mir wohl denken müssen, das die Aussage „nächsten Tage“ in Ihrem Konzern einer anderen Zeitrechnung unterliegt.

Ein prima Kundenservice getreu nach dem Motto: „Geld her oder wir stellen das Wasser ab“.

In der Zwischenzeit haben Sie mich lediglich mit einer Mahnung und Drohungen belegt.  Das geht in Ihrem Konzern ja recht schnell und liegt sicherlich daran, dass für diese Mahnungen keine Unterschrift erforderlich ist.
Es drängt sich die Vermutung auf, hiermit eine Einschüchterung des Verbrauchers bezwecken zu wollen,  um von den eigenen Fehlern und Schlampereien abzulenken.
Im übrigen ist mir eine Mahnung vom 14.05.2007 nie zugegangen, die Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR wurden daher wohl vorsorglich in der Mahnung vom 28.05.2007 berücksichtigt.

Selbstverständlich bin ich stets bereit meinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen,
insbesondere für den Abrechnungszeitraum 01.06.2006 - 31.5.2007 ist mir für das verbrauchte Frischwasser bisher keine Abrechnung zugegangen.

Nach Ablesung der Zählerstände und der Differenzberechnung ergibt sich für diesen Zeitraum ein Frischwasserverbrauch von 309 m³, multipliziert mit dem Kubikmeterpreis in Höhe von 1,82 EUR incl. 7% MwSt. zuzüglich 86,64 EUR Jahresgrundpreis ergibt einen Gesamtpreis für den Abrechnungszeitraum vom 01.06.2006 - 31.05.2007 in Höhe von 649,02 Euro.

Da von Ihnen für diesen Zeitraum keine Abschläge erhoben wurden, mache ich Ihnen folgenden Zahlungsvorschlag:

Am 25. Juni 2007 erfolgt unaufgefordert eine Abschlagszahlung in Höhe von 349,02 EUR. Eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 300,00 EUR erfolgt bis zum 01. August 2007.
Damit sollte die Verbrauchsstelle für Frischwasser ausgeglichen sein.

Ab 01.07.2007 können von Ihnen monatliche Abschläge für Frischwasser in Höhe von 50,00 EUR von meinem Konto 338188434 bei der Postbank, BLZ 36010043 abgebucht.


Mit freundlichen Grüßen

2. Brief an den Versorger

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf mein Schreiben vom 19.06.2007 habe ich bis heute leider immer noch keine Antwort erhalten!

Dafür bekam ich am 29.06.2007 um 14:40 Besuch von Ihrem „Vollstrecker“ Herrn James Steel, der bei mir eine unbegründete Forderung in Höhe von 709,61 EUR für Strom und Wasser einziehen wollte.
Ich habe Herrn Steel über den Sachstand informiert, worauf dieser mir mit den Worten: „Da weiß die Linke wieder nicht was die Rechte tut“, die Empfehlung gab umgehend beim Kundenservice anzurufen.
Gleichzeitig hat er aber einen wiederholten Besuch für den 05.07.2007 angekündigt um die Lieferung einzustellen.
Eine Kopie diese Schreibens ist beigefügt.

Mein sofortiger Anruf bei Ihrem „Kundenservice“ ließ mich auf Ihre unfreundlich unverschämte, inkompetente Mitarbeiterin Frau Wohlsein, die nicht in der Lage war den Sachverhalt aufzuklären, mit frechen Aussagen „das ist halt so“, „da kann ich auch nichts machen“ , „den Herrn Steel werden wir uns schon vornehmen“ treffen.

Das Gespräch gipfelt in der Unverschämtheit, das Frau Wohlsein das Gespräch durch auflegen des Hörers beendet!

Solche Mitarbeiter haben in der Kundenbetreuung eines modernen Unternehmens wohl eher nichts zu suchen!

Bei meinem anschließenden Telefonat mit der Verbraucherzentrale Niedersachsen wurde mir geraten,
mich beim direkten Vorgesetzten von Frau Wohlsein, über das verbraucherunfreundliche nicht kundenorientierte Verhalten zu beschweren und dort zu versuchen den Sachverhalt aufzuklären.
Weiterhin wurde ich von der Verbraucherzentrale gebeten den gesamten Schriftverkehr zur Verfügung zustellen. Dieses habe ich im Hinblick auf den derzeitigen Bearbeitungsstand zunächst abgelehnt.

Der nochmaligen Anruf beim Kundenservice der E.ON Avacon AG lässt mich auf Frau Sabine Beck, eine nette, höfliche und äußerst kompetent erscheinende Mitarbeiterin, treffen.
Auf die Frage warum mein Schreiben vom 19.06.2007 noch nicht beantwortet ist teilt mir Frau Beck mit, dass Frau Kummer auf das Schreiben vom 19.06. geantwortet hat, dieses aber nicht bei der E.ON Avacon AG raus ist, da es noch unterschrieben werden muss.
Frau Beck sichert mir in diesem Telefonat ebenfalls zu, dass der „Vollstrecker“ bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit nicht wieder kommt.
Des weiteren hinterlegt sie eine Notiz, das der gezahlte Abschlagsbetrag in Höhe von 349,02 EUR wie von mir ausdrücklich gefordert auf Frischwasser 06/07 gebucht wird.

Bezogen auf Ihre strittige Forderung in Höhe von 1.058,63 bitte ich Sie nochmals das von Ihnen betriebene Mahnverfahren bis zur abschließenden, erforderlichenfalls auch gerichtlichen Klärung der Angelegenheit auszusetzen.

Grundlage für die Lieferung von Wasser ist die AVBWasserV in der Fassung vom 20.Juni 1980 und die ergänzenden Bestimmungen gültig ab 01. Juli 2005.

Der Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser von Tarifkunden (AVBWasserV) vom 20.Juni9 1980 folgendes festgelegt:

Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

Diese Fristen wurden Ihrerseits nicht eingehalten, Gründe hierfür haben Sie nicht vorgetragen.

Ich beziehe mich insbesondere auf § 24 Abs. 1 der AVBWasserV und bestreite, dass Ihre Forderung rechtens ist.

Ich verweise auf § 30 AVBWasserV, der mir ein ausdrückliches Recht auf Zahlungsverweigerung zubilligt, da sich aus den Umständen ergibt, dass hier offensichtliche Fehler vorliegen.

In der Hoffnung, dass dieses Schreiben dazu beiträgt erst einmal Ordnung in dieser Angelegenheit zu schaffen, erwarte ich Ihre schriftliche Stellungnahme bis zum 13.07.2007 und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

Gast (Arnfred Stoppok)
(Gast - Daten unbestätigt)

  06.07.2007
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Fred vom 04.07.2007!  Zum Bezugstext

Hallo Fred, die Abrechnung habe ich vom Wasserversorger bekommen.
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  04.07.2007

Hallo Arnfred,

von wem hast Du denn die Abrechnung bekommen - vom Vermieter oder vom Wasserversorger?

Fred



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