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Kategorie: > Öffentliche Versorgung |
Anschlussbeitrag für Wasserversorgung | |
Gast (Jörg Ellermann) (Gast - Daten unbestätigt) 21.02.2009 |
Hallo, meine Eltern besitzen ein Grundstück, ca. 10.000 m², welches kürzlich durch einen Bebauungsplan von Ackerland zu Bauland wurde. Nun bin ich zufällig auf die Wasserversorgungssatzung der Stadt gestossen. Da steht, dass für *anschliessbare* Grundstücke ein Beitrag von 1,67€/m2 fällig wird, plus 20% Zuschlag für zweigeschossige Bebaubarkeit. Heisst das, dass wir jetzt 19.000€ zu zahlen haben, nur weil das Grundstück an die Wasserversorgung angeschlossen werden *könnte*? |
Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 5 |
Gast (Fred) (Gast - Daten unbestätigt) 27.02.2009 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Jörg Ellermann vom 22.02.2009! Hallo Jörg, nun erstmal ganz ruhig. Nur durch das Bestehen eines Bebaubungsplanes entsteht noch keine Beitragspflicht. Das Grundstück (wirtschaftliche Einheit)muss außerdem anschließbar sein, denn erst dadurch entsteht der sog. wirtschaftliche Vorteil für dess Abgeltung der Anschlußbeitrag zu zahlen ist. Die Anschließbarkeit und Bebaubarkeit ist aber erst dann gegeben, wenn die Erschließung (Kanal, Wasser, Straße und evtl. auch eie Löschwasserversorgung) sichergestellt ist. Ich will Dich ja nicht schocken, aber wenn diese Voraussetzungen dann gegeben sind fallen nicht nur Wasseranschlußbeiträge (kleinste Summe) sondern auch Kanalanschlußbeiträge und Erschlieungsbeiträge für die Straße an. Die sog. wirtschaftliche Einheit entseht jedoch erst mit der Bildung des einzelnen Bauplatzes (Vermessung). Dieses ist keine Rechtsberatung und auch unverbindlich, wiel sich die Vorschriften von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Grüße und bleib ruhig Fred |
Gast (sepp s) (Gast - Daten unbestätigt) 22.02.2009 |
Hallo Jörg dein Problem gibt es auch anderswo bzw. haben auch andre.Wen man ein Grundstück als Bauland umwidmen läßt dann fällt eine sogenannte jährliche Bereitstellungsgebühr an wen zum Beispiel ein Kanaklanschluss vorhanden/ möglich ist egal ob dort etwas gebaut ist oder nicht.Dies wird deshalb so gemacht damit die Baulandbesitzer wegen der hohen Gebühern gezwungen sind diese Grundstücke zu veräussern und nicht zu horten bis ein besonders Reicher doch zuschlägt . Ich kenne Leute welche ein Grundstück auf Bauland umwidmen liesen und dieses dann nicht verkauft werden konnte und dann wegen der hohen Bereitstellungsgebühr wieder eine zurückwidmung beantragt haben. mfg sepp Ps das Problem Umwidmung besteht auch darin dass die Gemeinden Fächenumwidmungen in grösseren zeitabtänden duchführen/dürfen? (5 Jahre) .Besteht für jemanden die Möglichkeit sein Grundstück als Bauland umwidmenn zu lassen und dies nicht macht so kann es 5 und mehr Jahre dauern bis dies wieder möglich ist. Wen inzwischen andere Grundstücke umgewidmet wurden und diese noch nicht verkauft sind kann es sein dass dies überhaupt nicht mehr möglich ist, oder zumindest Jahre dauert . mfg sepp |
Lothar Gutjahr erfinderleint-online.de (gute Seele des Forums) 22.02.2009 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Jörg Ellermann vom 22.02.2009! Na bitte, da haben wir es doch. Dann habt ihr ja auch die Zeit darüber nachzudenken, wie ihr das Grundstück zukünftig nutzen werdet. Ich kenne die Situation vor Ort nicht. In Fällen, wo die Gemeinde auf die Bebauungsfläche dringend angewiesen wäre, könnte ich mir vorstellen, dass die dann versuchen werden irgendwie Druck auszuüben ? So hätte man mit dem erschliessenden Strassenbau und Folgekosten eine Möglichkeit. Also auf alle Fälle mal um Einblick in die Vorstellungen der Gemeinde/Stadt nehmen. Schönen Sonntag Lothar |
Gast (Jörg Ellermann) (Gast - Daten unbestätigt) 22.02.2009 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Lothar Gutjahr vom 21.02.2009! Hallo Lothar, danke für die Antwort. Ich habe mir aber die Satzung jetzt nochmal etwas genauer angesehen - die Gebühr ist fällig, wenn ein Grundstück "rechtlich bebaubar" wird. Was ich übersehen hatte ist, daß das *Gesamtgrundstück* laut Bebauungsplan gar nicht bebaubar ist, sondern zuerst in viele Parzellen geteilt werden müßte. Damit entfällt auch die Gebühr für uns. |
Lothar Gutjahr erfinderleint-online.de (gute Seele des Forums) 21.02.2009 |
Hallo, das ist vermutlich dann tatsächlich der Fall, wenn das Grundstück in einen Bebauungsplan einbezogen wird.Das Umwidmen ist der erste Schritt und von da beginnt dann für diejenigen welche damit nichts am Hut haben so eine Art schleichende Enteignung Ich kann mitfühlen, was das für ein flaues Gefühl im Bauch gibt. Wahrscheinlich solltet ihr da eine Vorwärtsstrategie angehen und das Land überplanen. Wie weit kann man die Grundstücke teilen um beispielsweise 20 Baugrundstücke für Einfamilienhäuser daraus zu machen. Ja ich würde mal beim Bauamt vorstellig werden und um Einsicht in die Planung für das betroffene Gebiet bitten. Vielleicht haben die da schon einen neuen Flächennutzungsplan in Arbeit und erledigen die Planungsarbeit im Rahmen einer ganzheitlichen Lösung für euch gleich mit?. Dann aber aufpassen, dass ihr nicht auch noch 20 mal die Erschliessungskosten tragt, wenn die Grundstücke noch nicht verkauft sind. Vermutlich erst teilen wenn verkauft. Aber auch darüber sollte man sich mit den Herrschaften vom Amt unterhalten können. Manchmal sind das ja Leute wie du und ich, smile. Das ist meine spontane Meinung dazu und kein fachlicher Rat.Wäre schon interessant mehr davon zu lesen. Gruß Lothar |
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