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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen |
Brunnenwasser in der Mietwohnung | |
Sven Kaleyta (Mailadresse bestätigt) 17.10.2009 |
Hallo, ich hätte eine Frage zum unserer Wasserversorgung. Unser Vermieter speist das Haus mit seinem Brunnenwasser ( Trinkwasser ist nur das Kaltwasser in der Küche ).Durch ein paar kleine Vorfälle in der Familie haben wir darauf bestanden komplett auf Trinkwasser umzustellen. Der Vermieter hat was an der Wasserversorgung umändern lassen und will das wir das bezahlen. Wir sollen auch nachweisen, dass unsere Problemchen daher rühren. Kann mir jemand Tipps geben, wie ich mich jetzt verhalten soll? Die Trinkwasserverordnung hab ich mal überflogen, aber da sehe ich nicht richtig durch. mfg Sven |
Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 12 |
Sven Kaleyta (Mailadresse bestätigt) 27.10.2009 |
Danke für die Antworten. Das Wasser ist das letzte mal vor über 2 Jahren getestet worden, auf was wiß ich aber nicht. Nach einem halben Jahr haben wir das "bemängelt". Das ende vom Lied wird sein, dass wir uns was anderes suchen. mfg Sven |
Gast (Ernster Regulator) (Gast - Daten unbestätigt) 23.10.2009 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von mpoehl vom 23.10.2009! Hallo, mpoehl, Vieles, was in den drei Beiträgen steht, ist verwirrend und teilweise auch im Widerspruch zur Trinkwasserverordnung oder auch zum ursprünglich geschilderten Fall. -wenn der Brunnen Trinkwasserqualität hätte, wieso gibt es dann eine dezidierte Zapfstelle mit Trinkwasser? -Ein Wahlrecht für Wasserbezug gibt es in Deutschland NICHT! Hast Du dann ja auch gemerkt. Es wäre fatal, wenn man Wässer wild in Deutschland vermischen würde. -Trinkwasser MUSS dem Mieter für alle Dinge des menschlichen Gebrauchs zur Verfügung stehen. Benötigt es dazu Umbauten, ist das niemals Sache des Mieters. Alles weitere, was Du schreibst, erscheint dann irgendwie nicht zutreffend. Ich bleibe dabei: Für die Veränderung der Installation wird der Mieter in diesem Fall niemals aufkommen müssen. Er hat einen Anspruch auf Trinkwasser, für die Körper- und Wäschereinigung genauso wie zum Trinken oder Kochen. Und wenn es einen Anschluss an das öffentliche Netz gibt, wird das Gesundheitsamt wohl kaum einen Brunnen in die Überwachung aufnehmen, sondern genau diesen Umbau fordern. E. Regulator |
Gast (mpoehl) (Gast - Daten unbestätigt) 23.10.2009 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von mpoehl vom 23.10.2009! ich muss mich korrigieren! Der Mieter hat kein Wahlrecht von wem er sein Wasser bekommt! Er hat aber das Recht, dass das Wasser welches angeboten wird der Trinkwasserverordnung entspricht! Hat der Vermieter einen Hausbrunnen der der TWV entspricht, so kann der Mieter keinen Anspruch auf die Versorgung aus dem öffentlichen Netzen bekunden. Diese Wahl obliegt nur dem Vermieter. Und wirschaftlicher ist der eigene Brunnen in der Regel. Der Grundsatz der Wahlfreiheit trifft hier nicht zu, es sollte aber im Mietvertrag aufgeführt sein. z.B. bei den laufenden Betriebskosten. Das BGB (Mietrecht) steht dieser Art der Versorgung nicht entgegen. Sorry für das Missverständnis, meine vorhergehende Ausführung gilt nur für den Strombezug. |
Gast (mpoehl) (Gast - Daten unbestätigt) 23.10.2009 |
Ja, es kommt wie gesagt darauf an was vertraglich geregelt ist, wenn das Brunnenwasser der Trinkwasserverordung entspricht. So kann es, wie dein Vermieter das möchte, richtig sein, dass du in der Beweispflicht bist! Problemchen nachweisen. Wenn vertraglich nichts geregelt ist und es gerichtlich entschieden werden sollte, so kann es sein, dass wenn du diesen Zustand der Wasserversorgung (wenn sie nach Trinkwasserverordnung einwandfrei ist) bereits längere Zeit ohne Beanstandungen hingenommen hast zB. 2-3 Jahre, dass sich aus diesem Verhalten ein kogludentes Verhalten für das Gericht ergibt. D.h. dem Vermieter wird Recht gegeben. Ergo Kosten zu seinen Lasten. Derartiges ist in Mietverhältnissen oft der Fall, wenn der Mieter durch "Nichtstun" einen Umstand über längern Zeitraum hinnimmt und somit akzeptiert. Es gibt da auch Außnahmen, aber ich kenne deine Situation ja nicht im Ganzen, somit kann ich da auch nur oberflächlich auf dein Problem antworten. |
Gast (mpoehl) (Gast - Daten unbestätigt) 23.10.2009 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Ernster Regulator vom 18.10.2009! @ E. Regulator da es ein Mietwohnung ist, gehe ich mal ganz stark davon aus, dass das Brunnenwasser regelmäßigen Untersuchungen unterzogen wird und wenn der Vermieter dies an seine Mieter weiter gibt, dann wird es auch der Qualität der Trinkwasserverordnung entsprechen. Wäre dies nicht der Fall würde sich der Vermieter ganz schön in die Nesseln setzen. Ist also eher unwarscheinlich. Wenn im Mietvertrag oder in einer gesonderten Regelung die Versorgung mit Hauseigenem Brunnenwasser geregelt ist. Und dort auch die Kosten für den Mieter der eventuellen Umbaumaßnahmen festgehalten sind, wenn dieser kein Brunnenwasser mehr haben möchte, dann muss er (Mieter) auch die Umbaukosten tragen. Ansonsten hat der Mieter das Wahlrecht, welches Wasser er von wem beziehen möchte. Wie beim Strom. Eine Monopolstellung des Vermieters ist unzulässig. Dem Mieter muss die Möglichkeit gegeben werden frei wählen zu können. Werden die Umbaukosten vertraglich nicht geregelt, so kann es u.U. sein, dass die Kosten der Vermieter zu tragen hat. Hier zählt das Interesse des Einzelnen, dies kann i.d.R. nur gerichtlich entschieden werden unter Berücksichtigung der Gegebenheiten. Hier läuft es meist mit einem Vergleich 50:50 für Vermieter und Mieter. Ich betreibe dieses Splitting der Versorgungsmedien auch, nur nicht mit Wasser sondern mit eigenerzeugtem Strom. Und gesetzlich ist da vieles Grauzone und individuell zu betrachten. **mpoehl** P.S. in diesen Fällen kann ich nur beiden Parteien dringend anraten eine vertragliche Regelung zu treffen |
Gast (Markus) (Gast - Daten unbestätigt) 20.10.2009 |
Hallo, Bissken offtopic jetzt,aber ich möchte hier mal meinen Respekt gegenüber den Betreibern und so einigen Gästen zum Ausdruck bringen.Ich lese hier schon so einige Zeit mit,habe was gelernt,einige Illusionen verloren und mich oftmals kräftig amüsiert. Ich habe immer das Gefühl:Da wirst du geholfen! Bitte weiter so. Danke. Markus |
Gast (KIM ALEXANDER) (Gast - Daten unbestätigt) 19.10.2009 |
http://www.frankfurt.de/sixcms/media.php/738/trinkwv_2001_mit_anlagen.pdf Hallo Sven, bitte insbesondere §§ 3, 4 und 24 TrinkwV 2001 beachten, solche Aussagen sollte es in Deutschland nicht mehr geben: "Trinkwasser ist nur das Kaltwasser in der Küche" KIM ALEXANDER |
Gast (tröpfchen) (Gast - Daten unbestätigt) 19.10.2009 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Sven Kaleyta vom 18.10.2009! Hallo Sven, sie einmal bei Tante "Wikipedia" unter dem Begriff "Trinkwasserverordnung" nach. Da findest du die Antwort auf deine Frage. Gruß aus der Pfalz Tröpfchen |
Sven Kaleyta (Mailadresse bestätigt) 18.10.2009 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Ernster Regulator vom 18.10.2009! Danke für die Antworten. Wo kann ich das schriftlich nachlesen und mir ausdrucken? Habt ihr da einen Link? mfg Sven |
Gast (Ernster Regulator) (Gast - Daten unbestätigt) 18.10.2009 |
Guten Morgen! Da gibt es nur eine Antwort: Jeder Mieter in D hat Anspruch auf ein Wasser, das der Trinkwasserverordnung entspricht, und zwar für alle Dinge des menschlichen Gebrauchs, also insbesondere auch Körperreinigung und Wäschewaschen, nicht nur für Trinkzwecke. Der Sonderfall einer Eigenwasserversorgung kann in diesem Fall, da ja ein normaler Anschluss vorhanden ist, keine Rolle spielen. Kosten für den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser dürfen nicht entstehen. Eine nicht überwachte Eigenwasserversorgung darf in KEINEM Fall für die Versorgung Dritter (also insbesondere auch Mieter!) eingesetzt werden. E. Regulator |
Gast (sepps) (Gast - Daten unbestätigt) 18.10.2009 |
Hallo Sven ein Vermieter kann man in Österreich auch Wasser aus dem Hausbrunnen in das Haus einleiten/zur Verfügung zu stellen man ist aber verpflichtet dieses in gewissen Abständen untersuchen zu lassen,ob dieses Trinkwasserqualität hat.Für Eigenbedarf kümmert sich niemand welches Wasser man trinkt.( Dass man bei einer Erkrankung von Familienmitgliedern /Kindern wegen genuss untauglichen Wasser belangt werden kann ist einen andere Sache. ) Das heißt also wen man ein Haus /Wohnung vermietet dan muss das Wasser nachgewiesene Trinkwasserqualität haben. Stehen 2 Arten von Wasser zur Verfügung etwa auuch Regenwassernutzung dann darf zwischen beiden Wasserquellen keine Verbindung bestehen und die Zapftstellen müssen als Trinkwasser oder kein Trinkwasser gekennzeichnet sein.So weit mein Wissen Mfg sepßp |
Lothar Gutjahr erfinderleint-online.de (gute Seele des Forums) 17.10.2009 |
Hallo Sven, Da würde ich ihn erst mal nach den regelmäßigen Laboruntersuchungen seines an sie abgegebenen Trinkwassers fragen. Über ihre Gesundheitsprobleme brauchen sie keine Auskunft zu geben. Und wenn schon, dann via Gesundheitsamt mit der gleichzeitigen Frage zu der dort vorliegenden Wasserversorgung. Im Normalfall sollte da eine Sondergenehmigung vorliegen, dass er sein eigenes Wasser an dritte abgeben darf. Aus der ergibt sich auch die Sorgfaltspflicht, dass der Brunnen regelmäßig geprüft wird. Zum guten Schluss, sollte auch der örtliche Wasserversorger sie dabei unterstützen, dass sie am öffentlichen Trinkwasser partizipieren können. Um nervendem Streit aus dem Weg zu gehen, vielleicht auch schon mal die Kleinanzeigen zu anderen Wohnungen studieren.Wenn der Wurm erst mal drinn ist, bleibt Ärger meist vorprogrammiert. Gruß Lothar |
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