Wasser.de
Lexikon
Shop
Wasser Forum
   mehr als 6500 Themen und 31600 Antworten
Zurück zur Übersicht!
Kategorie verlassen!
Datenschutz FAQ Hilfe Impressum



 

Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen
Gebührenerhöhung auf das Zehnfache zulässig?
Gast (Wini)
(Gast - Daten unbestätigt)

  17.11.2009

Hallo,
aufgrund einer neuen Satzung unseres Abwasserzweckverbandes bin ich gezwungen, für die Einleitung von Regenwasser Gebühren zu bezahlen.
Aufgrund eines größeren landwirtschaftlichen Anwesens
erhöhen sich meine Abwassergebühren auf den knapp 10fachen Beitrag.
Ist ein derartiger Gebührenbescheid anfechtbar ?
Bitte Rückinfo
Wini



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 19
Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  18.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Fred vom 18.12.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Fred,

so lange es die Kommunen sind, hat man gelinde gesagt noch eine kleine Chance zu vernünftigen Lösungen zu kommen.
Viel schlimmer habe ich die Wasser und Abwasserzweckverbände erlebt, wie sie in den NBL entstanden sind. Voting: Daumen nach unten !

Gruß Lothar
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  18.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Walter vom 18.12.2009!  Zum Bezugstext

Hallo,

ich glaube bei der bisherigen Diskussion ist vergessen worden, dass es in manchen Bundesländern und deren Kommunen einen sog. Anschluß- und Benutzungszang gibt. Eine Befreiung davon muss erstmal bei der Kommune beantragt werden. Die Kommune kann den Antrag ablehnen, wenn die die Voraussetzungen für eine Versickerung, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist oder aber der Kommune dadurch zuviele Einnahmen verloren gehen - hört sich "blöd" an, ist aber durch die Rechtsprechung abgedeckt.

Viele Grüsse

Fred  
Gast (Walter)
(Gast - Daten unbestätigt)

  18.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Wilfried vom 17.12.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Wilfried
genau das war am Anfang des Themas meine Antwort. Jeder hat die Möglichkeit auf seinen Grund eine Retention durchzuführen wobei ein Landwirt sicher den Vorteil hat 200 oder 300m² für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen bzw.in Eigenregie das Becken zu errichten, nur muss er "wollen". Er brauch nur rechnen was für ihn günstiger kommt, der Anschluß an eine öffentliche Anlage oder Selbstbau.
lg
Walter
Wilfried
wilfried.rosendahlrsdsolar.de
(gute Seele des Forums)

  17.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Walter vom 17.12.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Walter,

ich kenne das so, dass zu einer bestimmten Dachfläche, oder versiegelten Fläche, eine prozentuale Freifläche zum Versickern nachzuweisen ist. Der Prozentsatz richtet sich nach der Bodenklasse. Alternativ können Rigolen eingebaut werden. Aber an Freiflächen wird es doch einem Landwirtschaftlichem Betrieb kaum mangeln, auch nicht an Entwässerungsgräben und womöglich einen Löschteich.Das ist doch ganz etwas anderes, als wenn Supermärkte ein Grundstück annähernd komplett versiegeln.

Beste Grüße
Wilfried
Gast (Walter)
(Gast - Daten unbestätigt)

  17.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Wilfried vom 16.12.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Wilfried
Auch meine Antwort bezieht sich auf landwirtschaftliche Anwesen, was glaubst du wieviel Dachfläche ein Stall - Reithalle aufweist? Speziell jetzt mit der neuen Anbindeverordnung. Bodenverdichtung findet im landwirtschaftlichen Bereich auch durch immer größere und schwehrere Gerätschaften statt. Wasser versickert immer langsamer!
Wenn Gemeinden zum Hochwasserschutz der Unterlieger gezwungen sind Regenrückhaltebecken zu bauen so ist es nur legitim die Verursacher zur Kasse zu bitten. Ist übrigends eine gesetzliche Verordnung nach dem Anliegerleistungsgesetz. Im Schnitt zahlt der Bund 50% das Land 15% und den Rest teilt sich die Gemeinde mit den Anliegern, je nach Bonität der Gemeinde.
lg
Walter
Wilfried
wilfried.rosendahlrsdsolar.de
(gute Seele des Forums)

  16.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Walter vom 16.12.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Walter,

es geht da um ein ländliches Anwesen, was da zur Kasse gebeten werden soll.
"Bedingt durch die Bodenverdichtung ist die Sickerfähigkeit nicht mehr so gegeben wie früher."
Dann geht das zu Lasten der "Bodenverdichter" und ist nicht eine Sache der Allgemeinheit - es sei denn, die Felder werden asphaltiert ;-))

Beste Grüße
Wilfried
Gast (Walter)
(Gast - Daten unbestätigt)

  16.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Wilfried vom 15.12.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Wilfried
Retentionsbecken werden seit einigen Jahren, zum Hochwasserschutz, vorgeschrieben. Bedingt durch die Bodenverdichtung ist die Sickerfähigkeit nicht mehr so gegeben wie früher. Bei jedem Neubau - Umbau wird entsprechend der verbauten Fläche eine Retention vorgeschrieben. Unter pseudo-Retention verstehe ich ein nicht der tatsächlich verbauten Fläche angepastes Becken - Teich usw.(zu klein dimensioniert gegenüber dem berechneten Niederschlagsereigniss)
lg
Walter
Gast (KIM ALEXANDER)
(Gast - Daten unbestätigt)

  16.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Wilfried vom 15.12.2009!  Zum Bezugstext

Es geht doch hier um das EINLEITEN von Regenwasser.

Soll vielleicht der Mietwohnungsbau Baumärkte, Supermärkte etc. subventionieren?

Vielleicht sollte uns Wini einmal mitteilen, ob er für andere die Abwassergebühren übernehmen möchte.


KIM ALEXANDER

Wilfried
wilfried.rosendahlrsdsolar.de
(gute Seele des Forums)

  15.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Walter vom 15.12.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Walter,

was bitte heißt "pseudo - retention"? Es geht um Regenwasser, welches an diesem Ort schon länger anfällt als es Menschen gibt. Seit ewigen Zeiten versickert es auch dort und zwar kostenlos. Wann kommt ein Gesetz, dass wir für unsere Luft die wir atmen Gebühren zu zahlen haben?

Beste Grüße
Wilfried
Gast (Walter)
(Gast - Daten unbestätigt)

  15.12.2009

Hallo Wini
das kommt darauf an ob erst kürzlich ein Retentionsbecken für diese Gegend geschaffen wurde und was im Flächenwidmungsplan steht. Bei uns (A) ist es möglich auf Eigengrund entsprechende Retention (auf eigene kosten) durchzuführen. Ist aber wasserrechtlich Bewilligungspflichtig damit die Grössenordnung ok ist und nicht pseudo - retention erfolgt.
lg
Walter
Gast (KIM ALEXANDER)
(Gast - Daten unbestätigt)

  14.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von sepps vom 11.12.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Sepp,

zum Wäschewaschen darf gemäß TrinkwV 2001 (s. § 3) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (s. DVGW-Regelwerk W 555) KEIN Trinkwasser genommen werden. Aber dazu sollten wir gegebenenfalls ein neues Thema eröffnen.

Wini hat hier eine andere Frage gestellt, die Klaus gleich werbemäßig ausschöpfen wollte, deshalb mein Einwand.


KIM ALEXANDER
Gast (sepps )
(Gast - Daten unbestätigt)

  11.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von KIM ALEXANDER vom 11.12.2009!  Zum Bezugstext

Hallo  KIM ALEXANDER Das Dachablaufwasser ist mikrobiologisch und chemisch verunreinigt (z. B. durch Vogelkot und Schadstoffe). Seine Verwendung stellt ein GESUNDHEITSRISIKO dar."
Da kann man nur staunen wenn man   liest Regenwasser kann  man zum Wäschewaschen  verwenden,zumindest das Spülen der Wäsche  würde  da wohl ausscheiden.
Auch ist ist dies auch unwirtschaftlich wen man dafür auch wie oft üblich auch noch Kanalgebühr dafür zu bezahlen  ist und dazu eine mehrere Tausend Euro teure  Zisterne / Anlage erichtet werden  muss .
mfg sepp
Gast (KIM ALEXANDER)
(Gast - Daten unbestätigt)

  11.12.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Klaus König vom 11.12.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Klaus,

ein netter Versuch uns........, die XXXe werden sicher schon geputzt.

Doch da Du gerade in der Leitung bist, ich habe ein kleines Geschenk, das solltest Du Dir genau durchlesen:

http://www.umweltdaten.de/wasser/themen/trinkwasserkommission/36_s_488_nutzung_von_dachablaufwasser.pdf

Kleiner Auszug:

"Das Dachablaufwasser ist mikrobiologisch und chemisch verunreinigt (z. B. durch Vogelkot und Schadstoffe). Seine Verwendung stellt ein GESUNDHEITSRISIKO dar."


Siehst Du Klaus, es ist nicht immer gut, wenn man hier im Forum Werbung machen will.

Wenn Du uns was sagen willst, brauchen wir keinen Firmen-LINK, Du kannst uns "freihändig" aufklären.


KIM ALEXANDER

Gast (Klaus König )
(Gast - Daten unbestätigt)

  11.12.2009

1)... zunächst mal prüfen, ob die nach Quadratmeter berechneten versiegelten Flächen tatsächlich wasserundurchlässig und auch wirklich am Kanal angeschlossen sind. 2) Bei Landwirtschaft ist es doch einfach, Regenwasser vom Kanal abzuhängen, bei Geländeflächen in die Versickerung, bei Hausdächern in eine Zisterne, siehe auch www.xyz.
Gegen den Gebührenbescheid Einspruch einlegen und Vorschlag zur Änderung machen, siehe auch www.xyz+ Kapitel 14!

editiert
W.

Dieser Beitrag wurde nachträglich editiert!
Gast (sepps)
(Gast - Daten unbestätigt)

  18.11.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von tröpfchen vom 18.11.2009!  Zum Bezugstext

Hallo tröpfchen  das ist ja noch schlimmer als ich gedacht  habe.
mfg sepp
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  18.11.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von tröpfchen vom 18.11.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Tröpfchen,

ja das kann und wird so sein; dann stellt sich nur noch die Frage, in welchem Bundesland Wini denn so lebt und welche Satzung mit welcher Regelung dort gilt. Diese Satzung könnte und müsste Wini dann mal bei der erlassenden Behörde einsehen und sich dann überlegen ob der Widerspruch / Klage einlegen will.

Grüsse
Fred
Gast (tröpfchen)
(Gast - Daten unbestätigt)

  18.11.2009
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Fred vom 18.11.2009!  Zum Bezugstext

Hallo Fred, hallo Wini,

ich muss leider etwas Wasser in den Wein gießen. Es gibt Kommunen, in deren Satzung steht, dass sich die Gebühr für das in die Kanalisation eingeleitete Wasser nicht nach der tatsächlichen Fläche mit entsprechender Ableitung bemisst, sondern nach der rechtlich bebaubaren Fläche (= Grundstücksfläche x Bebauungsfaktor). Wenn dem so ist, kannst du nur auf eine Ausnahmegenehmigung hoffen (was die Behörde in der Regel möglichst zu vermeiden versucht) oder umziehen/auswandern.

Gruß aus der Pfalz
Tröpfchen
Gast (Fred)
(Gast - Daten unbestätigt)

  18.11.2009

Hallo Wini,

grundsätzlich ist so ein Bescheid innerhalb eines Monats nachdem Du den erhalten hast anfechtbar und zwar in Form eines Widerspruchs bei der erlassenden Behörde / oder einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht (das ergibt sich aus der sog. Rechtsbehelfsbelehrung / Rechtsmittelbelehrung am Ende des Gebührenbescheides.
Grundsätzlich sind Regenwassergebühren für alle die Flächen zu zahlen, von denen aus Regenwasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird (ob mit einer Anschlußleitung oder einfach Oberflächenabluß).
Es wäre also zu prüfen, ob die Fläche in dem Bescheid so richtig angesetzt ist.
Sollte das so sein, schlage ich vor, dafür Soge zu tragen, dass von Deinem Grundstück weniger oder gar kein Regenwasser in die Kanalisation gelangen kann z.B. durch Versickerung, Einleitung in ein Gewässer (ohne Anbindung an die Kanalisation) oder evtl. Einleitung in den Güllebhälter o.ä. mit Aufbringung auf Deine landwirtschaftlichen Flächen.

Grüsse

Fred
 
Gast (sepps )
(Gast - Daten unbestätigt)

  17.11.2009

Hallo Wini  wieso Einleitungsgebühren    für Regenwasser bei einem landwirtschaftlichen  Anwesen , (etwa in den Abwasserkanal in die Kläranlage ? )  kannst du dieses nichtauf dem eig. Grund  versickern lassen.Als Abzocke ist das schon zu bezeichnen schließlich bezahlen wir auch keine Einleitunggebühr für das Drainagewasser in den Bach,welches ja auch Regenwasser ist. mfg sepp



Werbung (3/3)
Laboruntersuchung für Ihr Brunnenwasser


Zurück zu Wasser.de
© 1999 - 2018 by Fa. A.Klaas