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Kategorie: > Technik > Wasserverbrauch / Zähler / Rohrbruch
Wer muss ZAhlen?
Jana Bernig
(Mailadresse bestätigt)

  08.02.2010

HAllo..,

ich habe folgende Frage und zwar.. ist der WAsserverbrauch meiner Mutter massiv erhöht.. Sie kann sich diesen vermehrten Wasserverbrauch nicht erklären.., zumal sie zum einen sehr spart und zum anderen über einen Monat garnicht in ihrer Whg war (KH-Aufenthalt).

Mittlerweile war JEmand vond er stadt da und hat die Wasseruhr überprüft.. scheint keinen Defekt zu geben..

Inzwischen war auch der Vermieter da und nun hatte es sich wohl herrausgestellt, daß im Gäste-WC das Wasser lief.. Allerdings benutzt meine Mutter dieses WC nicht, nur als "Abstellkammer".. Somit konnte sie den Defekt weder bemerken, noch dem Vermieter mitteilen..

WIe sieht das nun mit den Kosten des Mhrverbrauchs aus? Muss es meine Mutter bezahlen oder ist es SAche vom Vermieter?

Danke



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 7
Jana Bernig
(Mailadresse bestätigt)

  13.02.2010

@Gast Danke für das schöne Gedichtchen :o)

Und @Wilfried: NEIN, sie hat das Klooooo nicht benutzt, konnte sie ja auch garnicht, da es vollsthet und abermals NEIN, weder sie noch andere haben Fliessgeräusche vernommen und nochmal NEIN, ich versuche nicht dem Vermieter den schwarzen Peter zuzuschieben, ich finde das alles nur ziemlich mysteriös und deshalb habe ich hier nachgefragt.

Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  13.02.2010
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Gerd vom 12.02.2010!  Zum Bezugstext

Hallo Gerd, hallo Jana,

Moral hin oder her, ein nicht geeichter Wasserzähler darf nicht zur Abrechnung genutzt werden und ein Nacheichen gibt es nicht. Unter Nacheichen versteht man das Austauschen des Zählwerks oder bei billigeren Geräten deren kompletter Wechsel.Die Überprüfung beim Hersteller ist ebenfalls nicht relevant, da gemäß Eichgesetz nicht mehr verwendbar.

Hier bleibt meiner Meinung nach nur die Abrechnung nach Vorjahresverbrauch oder was in der Rechtssprechung schon verwendet wurde eine anteilige Abrechnung nach Nutzfläche. Es bedarf daher auch keiner Debatte über leichtfertig weggelaufenes Wasser. Die kommende Abrechnung ist einfach wertlos und rechtlich nicht haltbar. Der Vermieter muss froh sein, wenn das nicht vor Gericht geht und im ein saftiges Bußgeld ins Haus steht.
Das ist meine Meinung dazu und keine Rechtsberatung.

Zitat aus Vermieterforum:
"""
Wohnungseigentümer ist zur Überwachung der Eichfristen verpflichtet
Wasser- und Wärmezähler sind Messgeräte. Sie werden im Herstellerwerk geeicht. Die Eichung gilt aber nicht auf Dauer. Denn wie fast alle technischen Geräte unterliegen auch diese Zähler einem gewissen Verschleiß; zudem können sich Ablagerungen aus Rostschlamm oder Kalk festsetzen. Das beeinträchtigt die Anzeigegenauigkeit. Daher müssen nach gesetzlich festgelegten Zeitspannen die Geräte neu geeicht oder - was meist wirtschaftlicher ist - gegen neue Zähler ausgetauscht werden. Die Dauer der Eichgültigkeit beträgt bei Kaltwasserzählern sechs Jahre, bei Wärme- und Warmwasserzählern fünf Jahre.
Werden Wasser- bzw. Wärmezähler aber nach Ablauf der Eichgültigkeit weiter im Geschäftsleben verwendet, droht ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro. (1) Es kommt für das Bußgeld nicht darauf an, ob die Zähler noch fehlerfrei funktionieren oder nicht. Die Pflicht zur Einhaltung der Eichgültigkeit gilt auch, wenn z. B. Wohnungseigentümer einen Freistellungsbeschluss fassen, auf die gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung zu verzichten. Ein solcher Beschluss wäre nämlich gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. (2)


Bei ungeeichten Geräten Abrechnung unwirksam

Hinzu kommt, dass eine mittels nicht (mehr) geeichter Wasserzähler erstellte Abrechnung des Kaltwasserverbrauchs unwirksam ist. 3 Zwar billigt das LG Saarbrücken mit Urteil vom 22. Juli 20054 in Fällen abgelaufener Eichfristen dem Vermieter die Möglichkeit zu, den Kaltwasserverbrauch dann nach Wohnflächenanteilen abzurechnen. Doch gibt dieses Urteil insoweit nur einen Notnagel; es entbindet nämlich gerade nicht von der bußgeldbewehrten Pflicht, nur geeichte Zähler zu verwenden. Vor allem bei den Heiz- und Warmwasserkosten sind die Eichgültigkeitsfristen unbedingt einzuhalten. Das ergibt sich aus dem Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nach den §§ 2 und 3 der Heizkostenverordnung, und zwar für Mietwohnungen und selbstgenutzte Eigentumswohnungen gleichermaßen. Folgerichtig ist der einzelne Wohnungseigentümer selbst zur Überwachung der Eichfristen verpflichtet. 5 Und der Mieter kann nach § 12 Heizkostenverordnung eine Heizkostenabrechnung um 15 Prozent kürzen, wenn nicht korrekt verbrauchsabhängig abgerechnet wurde. Das wäre etwa der Fall, wenn z. B die Wohn- oder Geschäftsräume mit Wärmezählern ausgerüstet sind, deren Eichgültigkeit aber abgelaufen ist.

Beginn der Eichgültigkeit

Wie oben gesagt, beträgt die Eichgültigkeit für Kaltwasserzähler sechs, für Warmwasser- und Wärmezähler fünf Jahre (§ 12 Eichordnung, Anhang B, Nummern 6.1; 6.2 und 22.1). Nach der alten Fassung des § 12 Absatz 3 der bis zum 12. Februar 2007 gültigen Eichordnung begann der Lauf der Eichgültigkeitsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem das Gerät zuletzt geeicht wurde.
""""

Gruß Lothar

"""""
Gast (Gerd)
(Gast - Daten unbestätigt)

  12.02.2010

Hallo Jana

Ist der Zähler nicht geeicht,
hast du auch nicht viel erreicht.
Das Wasser floss durch Mutters Klo,
das war man so.
Jetzt muß sie unter Protest und Qualen
das weggelaufene Wasser zahlen.
Das ist bestimmt kein großer Spaß
stellt hier fest, Gerd-Wilhelm Klaas
Wilfried
wilfried.rosendahlrsdsolar.de
(gute Seele des Forums)

  12.02.2010

Hallo Jana,

sein mal ehrlich, Du suchst im Prinzip eine Beratung zum Betrug. Der Wasserversorger und der Vermieter sind doch nicht haftbar zu machen, wenn Deine Mutter das Gästekloo nicht bestimmungsgemäß benutzt. Gästekloo, darauf war sie doch so stolz und sämtliche Freundinnen mussten das auch gut finden. Als Lager wurde das jedenfalls nicht vermietet - und nu hamwa den Salat.

Deine Mutter kann vielleicht nicht so gut hören, aber ist Dir bei  deinen Besuchen nicht das Fließgeräusch aufgefallen. Hat aber mit der Haftungsfrage nichts zu tun.

Nun suchst in einem anderen Tread nach einer Hintertür, wie Du den Wasserversorger und den Vermieter den Schwarzen Peter zuschieben könntest. Und wenn eine Nacheichung die Einwandfreie Funktion bestätigt, wovon auszugehen ist, bleibt Ihr auch auf diesen Kosten sitzen.

Beste Grüße
Wilfried

Lothar Gutjahr
erfinderleint-online.de
(gute Seele des Forums)

  10.02.2010
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Jana Bernig vom 08.02.2010!  Zum Bezugstext

Hallo Jana,

dieser Verbrauch bleibt am Mieter hängen. Da aber wie du im anderen Beitrag geschrieben hast die Uhren über der zugelassenen Zeitgrenze liegen, könnte man sich auf das Eichgesetz berufen und die Messung ablehnen.

Dazu aber darauf achten, dass die Uhren nicht in einer Hauruckaktion getauscht werden. Zumindest fotografieren. Am besten mit der Tageszeitung zusammen.

Gruß Lothar
Jana Bernig
(Mailadresse bestätigt)

  08.02.2010
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von E.Bootz vom 08.02.2010!  Zum Bezugstext

Das Gäste-WC liegt ausserhalb ihrer Wohnung. Deshalb hat sie es ja auch nciht bemerkt.

Ist damit auch leicht begehbar für den Vermieter,d er ind er selben Etage eine kleine Wohnung hat, die er für Arbeiten am Haus benutzt.

Wußerdem befindet sich dort auch die Gasttherme, die öfters vom Vermieter in Augenschein genommen wird.
Gast (E.Bootz)
(Gast - Daten unbestätigt)

  08.02.2010

Hallo Jana,
die Kosten werden bei deiner Mutter hängen bleiben.Sie hätte die laufende Spülung bemergen müssen, dann hätte der Vermieter eine Reparatur durchführen können. Man kann ja nicht von einem Vermieter verlangen, das er in bestimmten Abständen durch seine vermieteten Wohnungen geht um die Wasserhähne und Spülkasten oder Druckspüler zu überprüfen.



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