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Kategorie: > Verordnungen / Richtlinien / Satzungen |
Mindestwasserdruck 20 bar ??? | |
Gast (M.Fingerhut) (Gast - Daten unbestätigt) 09.12.2004 |
Es handelt sich um ein Grundstück in einem erschlossen Baugebiet mit einem zur Zeitigen Wasserdruck zwischen 1,4 und 1,6 bar. Ich habe gehört, das die Stadt bzw. Gemeinde verpflichtet ist, einen Wasserdruck von mindestens 2,0 bar zu liefern. Wo ist dieses so festgesetzt, oder worauf kann man sich berufen (DIN – Gesetz ??) Ich möchte ganz einfach nicht die Kosten für eine Wasserdruckerhöhungsanlage übernehmen, wenn es so sein sollte. |
Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 3 |
Gast (Werner Reichel) (Gast - Daten unbestätigt) 19.01.2005 |
Hi M.Fingerhut, du kannst womöglich auf eine Druckerhöhung verzichten, wenn Du Dein Rohrleitungsnetz genau auslegen läßt. Hier und da ein größerer Rohrdurchmesser verringert den Druckverlust der Rohrleitung. Das kann Dir eine teure Anlage ersparen. Gruß Werner |
Gast (Erhard Schmitteckert) (Gast - Daten unbestätigt) 31.12.2004 |
Das steht alles in den Regeln des DVGW 1. W 403 Planungsregeln für Wasserleitungen und Wasserrohrnetze 2. W 404 Wasseranschlußleitungen W 410 Wasserbedarfszahlen Es soll natürlich 2 bar heißen und nicht 2o bar ! |
Gast (Wolfgang Reuter) (Gast - Daten unbestätigt) 20.12.2004 |
Auzug aus dem Lexikon von www.Trinkwasser.de (nur ein bischen suchen !) Mindestwasserdruck In den technischen Regeln ( W 403)wurde festgelegt, dass der Wasserversorger (bei Neubaugebieten) einen bestimmten Wasserdruck zu liefern hat. Dieser Mindestwasserdruck beträgt 2 bar für Gebäude mit Erdgeschoss. Pro Etage werden 0,50 bar hinzugerechnet. Bei historisch gewachsenen Gebieten beträgt der Mindestwasserdruck ebenfalls 2 bar für Gebäude mit Erdgeschoss. Pro Etage werden 0,35 bar hinzugerechnet. Oberhalb von Hochbehältern und unmittelbar unterhalb von Hochbehältern kann dieser Druck nicht eingehalten werden. Der Kunde hat sich dann eine Druckerhöhungsanlage einzubauen. Weitere Angaben müßten in der DIN 1988 enthalten sein. mfg Reuter |
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