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Kategorie: > Sonstiges |
Markus Parallelbetrieb Rechtliches | |
Georg (Mailadresse bestätigt) 21.08.2007 |
Hallo Markus , in dem Thread: "Modell 36 und Modell 36 im Parallelbetrieb" geht es um den Parallelbetrieb zweier Telefone. Die Post/Telekom haben so etwas nie angeboten, angeblich wegen der recht strengen Rechtslage betreffs Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. Darf man so etwas in der eigenen Wohnung machen? Ist "Mithören" in der Familie erlaubt? Gruß Georg |
Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 3 |
Gast (Manfred) (Gast - Daten unbestätigt) 22.08.2007 |
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Stefan Roth vom 22.08.2007! Das Parallelschalten von Wählapp. hat eine technische und eine finanzielle Ursachen. Technisch: Beim Parallel wird der Schleifenwiderstand halbiert. Das Gespräch - beide sind abgehoben - wird das Gespräch um die Hälfte leiser. Die Wahl nur bei IWV - MFV hat keine Impulse, da nur Töne - impulst der Wecker des aufgelegtem mit. Kann Falschwahlen hervorrufen. Früher bei den Wählanlagen mit Hebdrehwähler konnte bei Anschluss eines Gebührenzählers bei mehreren parallel geschalteten App. keine Leitungsunterbrechung mehr statt finden. Ein Zweitwecker war zulässig. Auch ein 2.Sprechapp. oder ein A2 mit einem W.-App und Zweitwecker war noch zulässig. Die Post konnte mit ihren Prüfschränke messen, wieviele App. angeschlossen waren. Finanziell: Brachte mehr Miete für einen 2. Sprechapp. oder A2 ein. AWADO, T Schalter, VA Schalter mit W.-App. usw., wo noch die Deutsche Bundespost das Sagen hatte, stand in voller Blüte. In der Nebenstellentechnik, nahm man es nicht so genau. Zwar wurden diese App. auch von Herren Abnahmebeamten abgenommen. Auch Mithörapp. waren genehmigt und in Betrieb, alles legal. Zwar gab es kein Mithörapp. für den privaten Postbenutzer. Wollte einer sowas haben wurde diesem z.B. eine Wählanlage W 1/1 162 vermietet. Bei dieser W 1/1 war ein Mithören schon eingebaut und durch aktivieren von Brücken betriebsbereit, ganz legal. Man muss es nur Wissen. Gruss Manfred |
Markus L. (gute Seele des Forums) 22.08.2007 |
Hehe, ich habs geahnt, dass die Frage wiederkommen würde... Hallo Georg, hallo Stefan, die rechtliche Seite (allerdings auch nur diese) dieser Frage haben wir doch vor ein paar Tagen erst im eigens für diese Zwecke angelegten Thread http://www.wasser.de/telefon-alt/forum/index.pl?job=thema&tnr=100000000005205&seite=2&begriff=&tin=&kategorie= diskutiert. Ich will darauf aber gerne noch mal näher eingehen, aber zwecks Zentralisierung der Information, bitte an der angegebenen Stelle. Ich zitiere Euch zu diesem Zweck auch noch mal. Wir sehen uns dort wieder, Viele Grüße, Markus |
Stefan Roth (Mailadresse bestätigt) 22.08.2007 |
So weit ich informiert bin, war Parallelschaltung in Deutschland noch nie erlaubt. Während das z. B. in Amiland immer schon gang und gäbe war, hat hierzulande die Bundespost den Parallelbetrieb immer zu unterbinden gesucht. Es werden z. T. technische Gründe angegeben, die gegen die Parallelschaltung sprechen: Durch die Weckerinduktivität des Zweitapparates entsteht an den nsi-Kontakten des wählenden Apparates eine erhöhte Funkenbildung, die zu schnellerem Verschleiß des "Sonderkontaktwerkstoffes" führen soll. (Bei der heutigen elektronischen - "nichtmechanischen" - Vermittlungstechnik ist dies jedoch weniger stark ausgeprägt; es kann auch sein, dass kaum noch Mitklingeln auftritt.) Außerdem sprach man von der Gefahr von Falschwahlen, weil durch unregelmäßiges Mitklingeln von Weckern eine Verfälschung der Wählimpulse vermutet wurde. - Dass im Ruhezustand zwei L-C-Glieder (Weckerspule in Reihe mit Kondensator) parallel liegen, ist unkritisch; dies ist ja auch bei offiziellen Post-Zweitweckern mit b-W2-Anschluss der Fall. Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter! - Was das Mithören angeht: Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Das Mithören am Zweitapparat käme rechtlich dem Öffnen eines fremdadressierten Briefes gleich. Gruß Stefan Roth |
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