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Kategorie:
Mehrere Telefone
Gast (Florian)
(Gast - Daten unbestätigt)

  05.02.2004

Hallo,

ich habe eine Frage und zwar habe
ich in meinem Haus zwei Telefone.
Kann ich, wenn z.B. mein Bruder
an einem Telefon telefoniert, das
Gespräch mit dem anderen Telefon
mithören? Wenn ja, wie?

Vielen Dank schon mal im Voraus

MfG



Anzahl der unterhalb stehenden Antworten: 18
Gast (Gerd-W. Klaas)
(Gast - Daten unbestätigt)

  17.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Max vom 17.02.2004!  Zum Bezugstext

Noch bis 1990 gab es in der DDR kein staatsgarantiertes Fernmeldegeheimnis.
Der Zusatz ... oder einer strafrechtlichen Verfolgung erfordern, bedeutete in der Praxis, dass das alles ohne parlamentarischen Kontrolle abgehört werden konnte und wurde. In sämtlichen Stadtverwaltungen wurden alle ankommenden und ausgehenden Gespräche aufgezeichnet. So gibt es noch viele andere Beispiele. Das Fernmeldegeheimnis in der DDR war die Ausnahme und nicht die Regel.
juristisch falsch ist das keineswegs was ich geschrieben habe, weil viele Rechte auch die Menschenrechte nicht angewendet wurden. Der Staatsapparat der DDR war halt keine Demokratie.
Das beste Beispiel und damit will ich schließen waren die Wahlen in der DDR. Die Weiterleitung der Wahlergebnisse von Stadt zum Kreis und Bezirk waren sogenannte Radierungen. Das Ergebnis gegen 98-99% wurden passend radiert.
Bitte keine Beschönigung des DDR Unrechtsstaates.
Es gab bestimmt auch Gesetze das Wahlfälschungen nicht zulässig waren. Das war aber halt auch die Regel und nicht die Ausnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Gerd-W. Klaas  
Gast (Max)
(Gast - Daten unbestätigt)

  17.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Ralf - www.erel.de vom 17.02.2004!  Zum Bezugstext

Stimmt, Ralf. Ich wage mal zu behaupten, daß heutzutage sogar mehr abgehört wird als zu DDR-Zeiten. Und ob die Regularien dabei immer hundertprozentig eingehalten werden, ist in den entsprechenden Fachkreisen auch umstritten, soweit ich weiß. (oder genauer: Es ist ziemlich unumstritten, daß es -leider- nicht so ist)

Dennoch habe ich generell kein schlechtes Gefühl dabei, da ich unserem Staat und unserer Rechtsprechung bei alen virhandenen Macken soweit vertraue, daß kein allzugroßer Schaden angerichtet wird (womit wir den Themenbereich dieses Forums dann wohl endgültig verlassen)

Abgesehen davon ist das Abhören von Telefonen auch ohne explizite Strafvorschriften (nach Wegfall des Fernmeldeanlagengesetzes) eine Schweinerei allererster Kajüte.
Gast (Ralf - www.erel.de)
(Gast - Daten unbestätigt)

  17.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Gerd-W. Klaas vom 14.02.2004!  Zum Bezugstext

Hallo Herr Klaas,

ich freue mich immer, wenn auch in Fachforen politisch "verantwortlich" diskutiert wird und nehme an, daß Sie aus den "alten Bundesländern" stammen.

Dennoch sollten wir hier etwas über die üblichen Floskeln hinausgehen:
"Noch bis 1990 gab es in der DDR kein staatsgarantiertes Fernmeldegeheimnis."

Das ist juristisch falsch, im §31 der DDR- Verfassung steht:
(1) Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzbar.
(2) Sie dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit des sozialistischen Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern.
(siehehttp://www.ddr-im-www.de/Gesetze/Verfassung.htm)

Zum Vergleich §10 des Grundgesetz:
(1)   Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)   Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(siehehttp://www.bpb.de/wissen/YLYCC3,0,0,Artikel_10:_Brief_Post_und_Fernmeldegeheimnis.html)

Also bitte nicht ganz so vereinfacht! Das Regierungen dazu neigen, Gesetzte kreativ anzuwenden, steht dabei natürlich auf einem anderen Blatt...


Gast (Gerd-W. Klaas)
(Gast - Daten unbestätigt)

  14.02.2004

Mithören oder Abhören von Telefongesprächen
Artikel 10 Grundgesetz
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Also ganz einfach beantwortet: Schaltungen die dazu dienen das der Atikel GG §10 ausgehebelt wird ist verboten und strafbewährt.
Aus gutem Grund haben die Mütter und Väter des Grundgesetz das Fernmeldegeheimnis geschützt. Siehe Bruch des Fernmeldegeheimnisses in der (Hitlerzeit (Reichskanzler von 1933-1945) und Honneckerzeit(DDR)).
Viele Menschen sind, weil es kein Fernmeldegeheimnis gab im KZ oder Zuchthaus gelandet. Noch bis 1990 gab es in der DDR kein staatsgarantiertes Fernmeldegeheimnis. Der Bruder horch(Stasi) und klau(klaute fast alles aus den Westpaketen) hörte selbst die Hotelzimmer ab. Diese "Verbrecher" kriegen heute sogar noch Zusatzrente.
Also langer Rede kurzer Sinn, (jeder)wir sollten als wehrhafte Demokratie für unsere Grundrechte aktiv eintreten und diesen Anfängen wehren.
Auf diesem Grund werden auch Anleitungen zum Abhören oder observieren von Fernmeldeeinrichtungen aus diesem Forum ersatzlos gestrichen.
Dipl.-Ing. Gerd-W. Klaas 13.02.2004
Gast (Dr. Gerner)
(Gast - Daten unbestätigt)

  12.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Martin vom 11.02.2004!  Zum Bezugstext

Martins Trick funktioniert natürlich - aber laß dich nicht erwischen, sowas is´ megamäßig strafbar..
Gast (Martin)
(Gast - Daten unbestätigt)

  11.02.2004

Geh' doch hin und bastel dir einen Prüfhörer, mit dem du dich kapazitiv auf die Leitung aufschalten kannst. Der ist klein und unauffällig, den kannst du auch in die Tasche stecken und mitnehmen.
Dazu nimmst du einen normalen Telefonhörer, schaltest in Serie zur Hörkapsel einen Folienkondensator (kein ELKO!!) und machst an die beiden Leitungen der Hörkapsel Hirschmann- Klemmen oder 'nen TAE. Der Wert des Kondensators ist relativ unkritisch, z.B. ein 0,47uF.
So kannst du dich hochohmig auf die Leitung aufschalten und observieren :-)

Gruß Martin
Gast (Dietrich)
(Gast - Daten unbestätigt)

  09.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Max vom 08.02.2004!  Zum Bezugstext

richtig, in den USA war und ist das Parallelschalten von mehreren Einzelapparaten zulässig und wird normalerweise so gehandhabt. Zu Zeiten, als das Bellsystem aber noch das Monopol hatte, gab es für Gesprächsgeheimnis-bewusste Kunden aber dennoch eine einfache technische Lösung für einen der parallelgeschalteten Apparate als Modellvariante des Standardapparats 500 (Nummernschalter) oder 2500 (MFV-Tastwahl). Und zwar wurde die a- (oder b-) Ader vorab in dieser Telefonvariante über einen kleinen Schalter geführt, der in dem "bevorrechtigten" Apparat in der Hörergabel saß. Wollte dieser Apparat ein vertrauliches Gespräch führen, dann zog der Benutzer diesen Knopf heraus und alle anderen Apparate waren abgeschaltet - das ganze natürlich ohne Schauzeichen.
Weil dieser Knopf in der Hörergabel saß, wurde er bei Gesprächsende = Auflegen vom Hörer wieder selbsttätigzurückgeschaltet, und die anderen Telefone waren wieder angeschaltet.

Gruß  Dietrich
Gast (Karl)
(Gast - Daten unbestätigt)

  09.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Max vom 08.02.2004!  Zum Bezugstext

Hallo Max,

hier muss ich dir ausnahmsweise widersprechen: Niemand muss sich vor Gericht verantworten, weil er "gegen das Grundgesetz" gehandelt hat. Es braucht dazu immer eine ausdrückliche Norm im Strafgesetzbuch. Und da konnte ich nun einmal nichts finden, was einem Bürger das Parallelschalten zweier Apparate verbieten sollte. Für Unternehmen gelten natürlich andere Anforderungen.

Das §201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) da einschlägig ist, kann ich mir ebenfalls nicht vorstellen. Hierzu muss ja explizit die Absicht bestehen, jemand anderen abzuhören (was normalerweise nicht Grund für das Parallelschalten sein dürfte).

Wenn man "unerlaubt" an den von der Telekom zur Verfügung gestellten Anlagen "herumbastelt", dürfte das also eher ein privatrechtliches Problem sein - mit theoretisch durchaus hohen Schadenersatzforderungen, sollte man die Vermittlungsstelle außer Betrieb legen. Das scheint nun aber nicht ganz so einfach zu sein, sonst würde es häufiger "gelingen".

Mit herzlichem Gruß
Karl
(an dessen Analoganschluss alle Telefone "ordnungsgemäß" angeschlossen sind - Ehrensache)
Gast (Max)
(Gast - Daten unbestätigt)

  08.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Norbert A. vom 07.02.2004!  Zum Bezugstext

Doch, auch im Privaten gilt das Grundgesetz (wo das Fernmeldegeheimnis verankert ist)- wenn die Möglichkeit besteht, daß dieses umgangen werden kann (zum Beispiel in Call-Centern, in denen sich ein Operator oder Supervisor in die Gespräche einschalten kann), muß extra darauf hingewiesen werden. Schon das Speichern der gewählten Rufnummern bedarf der Genehmigung durch den Betriebsrat... und bei Verstößen kann es empfindlich Ärger geben.

Ob man natürlich im familiären Rahmen vor Gericht ziehen wird, bleibt fraglich. Ich würd's aber nicht drauf anlegen!

Und auch wenn das Manipulieren an der Netzbetreiber-Übergabedose nicht mehr strafbar ist- wenn man da nicht genehmigte Schaltungen dranhängt und es dadurch zu störungen kommt, ist man seinen telefonanschluß unter Umständen dauerhaft los.

Die Amis haben übrigens mit parallelgeschalteten Apparaten keine Probleme. Ict wohl eine Mentalitätsfrage... im Gegensatz dazu gab es in England eine überwältigende Fülle von Anschlußmöglichkeiten für mehrere Sprechstellen in einem Haushalt. Dagegen sind unsere paar A2- und Dosenanlagen geradezu langweilig ;-)
Gast (Alexander Gratz)
(Gast - Daten unbestätigt)

  08.02.2004

Hallo,

das Mithören von einem anderen Apparat aus kann durch die Parallelschaltung der Apparate erreicht werden. Zusätzlich kann auch mitgesprochen werden, das ist beispielsweise bei einer Konferenz erwünscht. Zumindest in diesem Fall fiele es nicht unter das Fernmeldegeheimnis, da ja alle einverstanden sind und alle gesprochen haben - in diesem Fall sähe die Schaltung so aus:



Auch wenn es auf dem Bild missverständlich aussieht: Keine der Leitungen, die sich schneiden, soll kurzgeschlossen werden!!!

Also: Die zwei Drähte vom Amt sind in der ersten Telefondose (TAE) in den Klemmen 1 und 2 verklemmt. Diese müssen auf geschraubt bzw. lockergeschraubt werden und die zwei Drähte zur nächsten Telefondose eingesteckt werden. Also: 1. TAE:

1. Klemme = Amtsleitung 1 + Leitung 1 zur 2. TAE
2. Klemme = Amtsleitung 2 + Leitung 2 zur 2. TAE

Die zur 2. TAE weiterführende Leitung 1 wird dort in die erste Buchse, die Leitung 2 in die zweite Buchse eingesteckt - fertig.

ABER: Aus dem Kontext der Beiträge hat es sich für mich ergeben, dass das ganze illegal bzw. am Rande der (Il)legalität wäre. Ich sage also: BITTE NICHT NACHMACHEN, ich selbst mache es auch nicht. (Ohne diesen Hinweis wäre ich vermutlich wegen Beihilfe zu ... dran, wenn der Bruder eine Anzeige macht - so wohl nicht.) Man kann das ganze jedoch benutzen als Konferenzschaltung, und somit wäre es dann auch kein unerlaubtes Abhören.

Die Telefone können wie gewöhnlich angeschlossen und benutzt werden. Wenn beide gleichzeitig abgehoben haben, kann jeder Apparat sprechen, hören und ggf. auch wählen.

Sollest du das Gefühl haben, du MUSST deinen Bruder abhören (vielleicht wenn es Anzeichen gibt, dass er einen Anschlag auf dich plant und du seine Komplizen ausfindig machen willst ;-)), solltest du sofort nach dem Abheben der Stummschalttaste drücken, denn das Abheben, ans Ohr halten macht ja auch Geräusche (+ Atemgeräusche), so merkt er dann nichts.

Sollte beim Wählen eines Apparates der andere mitklingeln, dann kannst du dich glücklich schätzen, dann hörst du nämlich nicht nur mit, sondern merkst sogar, wann er wählt (aber wenn dann nur wenn dein Telefon eine mechanische Klingel hat und dein Bruder mit IWV wählt). Wenn es 1 mal klingelt, wählt er eine eins, wenn es 2 mal schnell hintereinander klingelt, dann wählt er eine zwei usw. Hinter einer Ziffer ist etwa eine Sekunde Pause, dann wird weiter gewählt. Bei einer 0 rappelt es 10 schnell hintereinander. Diese Klingelzeichen kann man dann ja wieder in Ziffern zurückauswerten - und du weißt wo er anruft. Mit einem Tonbandgerät mit Zeitlupe kann man dann mit noch höherer Genauigkeit die Wählklingelzeichen auswerten, denn ohne Zeitlupe geht es ziemlich schnell.

Ein Bekannter von mir hatte mal auf dem Flohmarkt ältere technische Geräte in einem jämmerlichen Zustand verkauft. Ein uralter Anrufbeantworter von PANASONIC mit zwei Kassettenfächern, wo normale Kassetten reinkommen, Diktierfunktion usw. (Ich konnte ihn aber nicht mitnehmen, weil er mir bis heim zu schwer war. Also hat er ihn mit heim genommen, und irgendwann guck ich mir ihn wieder ganz genau an) Er hatte hinten ein spiraliertes Kabel, dass man in den ZFH-Anschluss stecken konnte, um Gespräche mitzuschneiden. Mit so einer Konstruktion kannst du sogar die Gespräche des Bruders mitaufnehmen.

Mit all diesen technischen Einrichtungen hast du deine eigene kleine STASI-Zentrale, aber nochmals:

Ich übernehme für NICHTS, was ich hier geschrieben habe, die Verantwortung, falls es einer nachgemacht hat und angezeigt wird. Ich schreibe hier nochmals: BITTE NICHT NACHMACHEN. Und nun greife ich schnell zum Schönfelder Gesetzbuch:


§ 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

2. (...)

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. das nicht zur Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder

2. (...)

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Der Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

---

Wie gesagt: Ich übernehme für nichts Verantwortung.

Und denk daran: Das selbe könnte dein Bruder ja auch mit dir machen, das wolltest du ja auch nicht. Aber wenn er damit einverstanden ist, könnt ihr ja Stasi spielen ;-))

Alexander Gratz
Gast (Karl)
(Gast - Daten unbestätigt)

  08.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Norbert A. vom 07.02.2004!  Zum Bezugstext

Hallo Norbert,

es gab ja schon einmal einen thread, in dem die Frage behandelt wurde http://www.wasser.de/telefon-alt/forum/index.pl?job=thema&tnr=100000000001286), und ich zitiere mich an dieser Stelle unbescheidenerweise selbst: "Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers. Der Staat hat also das Fernmeldegeheimnis zu wahren, sofern es keine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff gibt. Im Strafgesetzbuch konnte ich dagegen keine einschlägige Vorschrift finden, die dem einfachen Bürger das private Parallelschalten zweier Telefone verbietet. Ich lasse mich in dieser Frage aber gerne korrigieren."
- Immer noch.

Mit besten Grüßen
Karl
Gast (Norbert A.)
(Gast - Daten unbestätigt)

  07.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Johannes vom 07.02.2004!  Zum Bezugstext

Hallo,

wie ist das denn z.B. hinter einer TK-Anlage in den eigenen vier Wänden? Hat da der Gesetzgeber auch noch Einfluß drauf, wenn Telefonapparate parallel geschaltet werden? Das macht man ja (denke ich jetzt mal) in den wenigsten Fällen um heimlich mitzuhören, sondern wenn die Steckplätze ausgehen (weil die Sammlung größer wird) und man gerade keine AWADo oder einen AMS zur Hand hat, als Übergangslösung.

Gruß, Norbert
Gast (bieter)
(Gast - Daten unbestätigt)

  07.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Johannes vom 07.02.2004!  Zum Bezugstext

ich habe auch nie gesagt das es erlaubt ist, aber das weiß er wahrscheinlich selbst!!
aber in diesem forum sollten fragen beantwortet werden, und keiner an den pranger gestellt werden!
Gast (Johannes)
(Gast - Daten unbestätigt)

  07.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von bieter vom 07.02.2004!  Zum Bezugstext

Das ist nicht nur vom Netzanbieter, sondern auch vom Gesetzgeber nicht erlaubt!
Ein Moralapostel
Gast (bieter)
(Gast - Daten unbestätigt)

  07.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Johannes vom 06.02.2004!  Zum Bezugstext

mein gott, was regt ihr euch so auf, vielleicht ist es ja gewollt, das sie sich gegenseitig abhören !!
beantwortet ihm doch einfach seine frage, und spielt hier nicht die moralapostel!!
schalte die beiden telefone einfach parallel, dann geht es!! das ist aber von seiten deines netzanbieters her nicht erlaubt, und das ist viel schlimmer!!
Gast (Johannes)
(Gast - Daten unbestätigt)

  06.02.2004

Komische Leute gibt's hier...
Wenn ich das mitbekäme, dass jemand meine Telefongespräche mithört, würde ich den anzeigen oder - im Falle meines Bruders - ihm ein paar anständige Ohrfeigen verpassen.
Sowas ist nämlich illegal!!
Gast (Stevie)
(Gast - Daten unbestätigt)

  06.02.2004
Dieser Text bezieht sich auf den Beitrag von Florian der erste vom 05.02.2004!  Zum Bezugstext

Hi,
schalte die Telefone parallel.
Das ist ganz einfach.

Probiers aus

Gruß
Stevie
Gast (Florian der erste)
(Gast - Daten unbestätigt)

  05.02.2004

naja... ich glaube, dein Bruder hat was dagegen, wenn du seine Gespräche mithörst. Hättest du sicher auch.

also lass das besser sein.



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