Trinkwasserverordnung

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§ 5
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 3 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer lohnen, sofern diese durch lonen austauschbar oder durch Elektrolyse zugeführt werden, zugelassen. Die Zusatzstoffe dürfen nur für die in Anlage 3 Spalte d genannten Zwecke zugesetzt werden.

(2) Die Zusatzstoffe dürfen zur Trinkwasseraufbereitung nur bis zu der in Anlage 3 Spalte e und f festgelegten Höhe zugesetzt werden. Nach Abschluß der Aufbereitung darf der Gehalt der zugelassenen Zusatzstoffe und der Gehalt an den dort genannten Reaktionsprodukten im Trinkwasser die in Anlage 3 Spalte g festgesetzten Grenzwerte nicht überschreiten. Ferner dürfen nach Abschluß der Aufbereitung die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden.

(3) Bei der Trinkwasseraufbereitung für Wasserversorgungsanlagen zum Zwecke der Entartung darf nach Abschluß der Aufbereitung ein Gehalt an Erdalkalien von 1,5 mol/m3 entsprechend 60 mg/l, berechnet als Caldium, und die Säurekapazität KS4,3 von 1,5 Moll/m3 nicht unterschritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt werden.

(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach § 8 Nr. 1 darf durch lonenaustausch nur enthärten, wenn dabei der Gehalt an Natriumionen im Trinkwasser nicht erhöht wird.

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