Trinkwasserverordnung

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§ 6
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 6 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern die Aufbereitung für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministers der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministers des Innern sowie in Katastrophenfällen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung des Bundesministers des Innern oder der für den Katastrophenschutz zuständigen Landesbehörden geschieht.

(2) Die Zusatzstoffe dürfen nur für den in Anlage 6 Spalte d genannten Zweck verwendet und nur in Tabletten mit den in Spalte e genannten zulässigen Mengen zugesetzt werden.

(3) Die Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:

Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach Nummer 1 bis 3 auch auf Handzetteln mitgegeben werden. Von der Angabe des Herstellungsdatums auf den Handzetteln kann abgesehen werden.

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