Trinkwasserverordnung

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§ 8
Wasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind

1. Anlagen einschließlich des Leitungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen an Anschlußnehmer abgegeben wird,

2. Eigenversorgungsanlagen oder Einzelversorgungsanlagen sowie sonstige Anlagen, aus denen entnommen oder abgegeben wird,

3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen aus einer Anlage nach Nummer 1 oder 2 an Verbraucher abgegeben wird.


Trinkwasserverordnung Übersicht

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