Trinkwasserverordnung
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§ 8
Wasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
1. Anlagen einschließlich des Leitungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen an Anschlußnehmer
a) Trinkwasser oder
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe
abgegeben wird,
2. Eigenversorgungsanlagen oder Einzelversorgungsanlagen sowie sonstige Anlagen, aus denen
a) Trinkwasser oder
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe
entnommen oder abgegeben wird,
3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen
a) Trinkwasser oder
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe
aus einer Anlage nach Nummer 1 oder 2 an Verbraucher abgegeben wird.
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