Trinkwasserverordnung
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§ 11
(1) Nach § 10 Abs. 1 sind durchzuführen
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte für Escherichia coli und coliforme Keime nicht überschritten werden,
2. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in §1 Abs. 2 und 3 festgesetzten Richtwerte nicht überschritten werden,
3. physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob
a) die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenzwerte oder die von der zuständigen Behörde nach § 4 zugelassenen Abweichungen,
b) im Falle einer Trinkwasseraufbereitung nach § 5 die in Anlage 3 festgesetzten Grenzwerte für die verwendeten Zusatzstoffe und die Reaktionsprodukte
nicht überschritten werden,
4. bei Wasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magnesium- oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk oder das mit Chlordioxid desinfiziert wird, chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob der in § 1 Abs. 4 festgesetzte Restgehalt an freiem Chlor oder Chlordioxid vorhanden ist.
(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zur Trinkwassergewinnung durch Destillation aus Meerwasser an Bord von Wasserfahrzeugen, die von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen und überprüft werden, sowie für Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen, bei denen Trinkwasser aus untersuchungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen übernommen wird.
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