Trinkwasserverordnung

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§ 24
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dem Trinkwasser Zusatzstoffe über die in § 5 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Höhe hinaus zusetzt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 Aufzeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich hält oder entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 dort genannte Angaben nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt.

(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser entgegen den Anforderungen nach § 3 in Verbindung mit Anlage 4 an den Verbraucher abgibt.

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